Eine Operation birgt immer Risiken. So können zum Beispiel Nerven und Gefäße geschädigt werden oder es treten Narbenprobleme und Verwachsungen auf. Jeder Versicherte hat das Recht, bei Zweifeln an der vorgeschlagenen Therapie sich eine zweite Meinung von einem anderen Arzt einzuholen. 

TK: Haben Patienten Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung?

Manon Austenat-Wied: Ja. Das Versorgungsstärkungsgesetz sieht ein geregeltes Verfahren zur Zweitmeinung vor. Viele Menschen sind sich unsicher bei der Entscheidung, ob beispielsweise eine anstehende Knie- oder Rückenoperation wirklich notwendig ist. In solchen Momenten wünschen sich Betroffene mehr Sicherheit und Unterstützung bei der Entscheidung dafür oder dagegen. Denn eine zweite ärztliche Meinung hilft, die Chancen und Risiken besser abzuschätzen und vielleicht unnötige oder belastende Operation zu vermeiden.

TK: Wer trägt die Kosten?

Manon Austenat-Wied: Für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung. Die Kosten der ergänzenden medizinischen Begutachtung tragen die Krankenkassen. Allerdings verpflichtet der Gesetzgeber die gesetzlichen Kassen nicht bei jeder Diagnose zur Kostenübernahme der zusätzlichen Expertenmeinung. Informieren Sie sich zuvor bei ihrer Krankenkasse.

TK: Was müssen Patientinnen und Patienten beachten?

Manon Austenat-Wied erklärt: Die erstbehandelnde Ärztin oder der erstbehandelnde Arzt, der die Indikation stellt, klärt die Patientinnen und Patienten mündlich auf. Das sollte so rechtzeitig erfolgen, dass die Versicherten eine Entscheidung über die Einholung der Zweitmeinung wohl überlegen können. Grundsätzlich sollten aber die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert werden, dass das Einholen einer Zweitmeinung geplant ist. Bitten Sie um die Aushändigung von Berichten wie MRT und Röntgen usw. sowie auch den Laborwerten. So können Doppeluntersuchungen und Kosten vermieden werden. Sie haben ein Recht auf Kopien der Patientenakte und Befunde. Allerdings können für Kopien Kosten anfallen, die selbst zu tragen sind und nicht von der Krankenkasse erstattet werden.

TK: Können Krankenkasse über den gesetzlichen Zweitmeinungsanspruch hinaus zusätzliche Angebote vorsehen?

Manon Austenat-Wied: Ja. Das zurzeit gültige Verfahren sieht ausdrücklich vor, dass die Krankenkassen ihren Versicherten durch ihre Satzungen über den gesetzlichen Anspruch auf Zweitmeinung hinaus, zusätzliche Leistungen anbieten dürfen.

TK: Zweitmeinung - ein Modell mit Zukunft?

Manon Austenat-Wied: Ja - die medizinische Zweitmeinung wird auch in Zukunft auf die unabhängige Beratung durch eine zusätzliche Ärztin oder einen zusätzlichen Arzt basieren. Zudem bietet die Digitalisierung im Gesundheitswesen viele Chancen, um den Verfahrensaufwand zu reduzieren. Ungeachtet dessen will die TK im Interesse ihrer Versicherten das erfolgreiche Zweitmeinungsverfahren im Rahmen der Integrierten Versorgung weiter anbieten und ausbauen.