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Sind Sie abhängig beschäftigt, teilen Sie sich den Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,4 Prozent mit Ihrem Arbeitgeber. Jeder zahlt die Hälfte, ab Januar 2024 in den meisten Bundesländern also 1,7 Prozent.

Nur Sachsen macht eine Ausnahme. Dort bezahlen die Arbeitgeber nur einen Anteil von 1,2 Prozent. Die restlichen 2,2 Prozent zahlen die in Sachsen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Am zusätzlichen Beitrag für Kinderlose von derzeit 0,6 Prozent beteiligen Arbeitgeber sich bundesweit nicht. Haben Sie mehr als 1 Kind, kann sich dieser Beitragssatz noch weiter reduzieren. Mehr Informationen unter  Beiträge zur Pflegeversicherung .

Warum es in Sachsen anders ist

Im Jahr 1995 wurde in Deutschland die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung eingeführt. Dies hatte zur Folge, dass Arbeitgeber finanziell stärker belastet wurden. Zum Ausgleich wurde daher ein gesetzlicher Feiertag abgeschafft, der Buß- und Bettag. Eine Ausnahme jedoch bildet Sachsen. Hier blieb der Feiertag erhalten und seither zahlen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen höheren Anteil zur Pflegeversicherung ein als der Arbeitgeber.