Seit 2023 ersetzt der Versicherungsnummernachweis den bisherigen Sozialversicherungsausweis. Er muss dem Arbeitgeber nicht mehr vorgelegt werden. Als Arbeitgeber rufen Sie die Rentenversicherungsnummer über das Meldeverfahren ab.

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Die Rentenversicherungsnummer

Jeder Bundesbürger erhält spätestens bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit eine zwölfstellige Rentenversicherungsnummer (RV-Nummer) fürs ganze Leben. Sie ändert sich nicht und bescheinigt die Zugehörigkeit zur Rentenversicherung. Seit 2005 wird die RV-Nummer bereits ab Geburt vergeben.

Ist die Rentenversicherungsnummer (auch Sozialversicherungsnummer oder SV-Nummer genannt) nicht vorhanden, wird sie vergeben, wenn Sie Mitarbeitende erstmalig bei der Sozialversicherung anmelden.

Früher erhielten die Beschäftigten dann einen richtigen Sozialversicherungsausweis (SVA). Auf ihm standen unter anderem die Versicherungsnummer, der vollständige Name und der Geburtsname. Seit Januar 2011 wurde der Ausweis in Form eines Schreibens der Rentenversicherung versandt. Es enthielt die entsprechenden Angaben und wurde ebenfalls als Sozialversicherungsausweis bezeichnet.

Seit 2023: Versicherungsnummernachweis

Seit 1. Januar 2023 ersetzt der Versicherungsnummernachweis den bisherigen Sozialversicherungsausweis. Der neue Nachweis enthält die Versicherungsnummer, den oder die Vornamen, den Familiennamen, den Geburtsnamen und das Ausstellungsdatum - wie der bisherige Sozialversicherungsausweis auch.

Darüber hinaus gibt es diese Neuerungen:

  • Wenn der Versicherungsnummernnachweis verloren oder wiedergefunden wird, muss dies nicht mehr der zuständigen Einzugsstelle oder dem RV-Träger mitgeteilt werden.
  • Unbrauchbare Versicherungsnummernachweise müssen nicht mehr an die zuständige Einzugsstelle oder den RV-Träger zurückgegeben werden.
  • Beschäftigte sind nicht mehr generell verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Nur, wenn der Datenabruf durch den Arbeitgeber keine eindeutige Versicherungsnummer ergibt, muss der Nachweis vorgelegt werden.

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig.

Seit 2023: Arbeitgeber rufen Versicherungsnummer ab

Arbeitgeber rufen die Versicherungsnummer über ihr Entgeltabrechnungsprogramm bei der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) ab. Dieses Verfahren ist für Arbeitgeber verpflichtend. Nur wenn keine Versicherungsnummer zurückgemeldet werden kann, müssen Beschäftigte ihren Versicherungsnummernnachweis vorlegen. Wurde noch gar keine RV-Nummer vergeben, stoßen Arbeitgeber die Vergabe einer Versicherungsnummer über das Meldeverfahren an.

Beschäftigte: Besteht eine Mitführungspflicht für den Nachweis?

In einigen Branchen müssen die Beschäftigten ständig ein Dokument bei sich führen, mit dem sie sich gegenüber dem Zoll ausweisen können. Früher war das der Sozialversicherungsausweis. Heute reicht ein Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz. Dieses Dokument müssen sie auf Verlangen dem Zoll vorlegen. Als Arbeitgeber müssen Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Mitarbeiter schriftlich darauf hingewiesen haben, dass sie ein solches Dokument bei der Arbeit bei sich tragen müssen. 

Das gilt für folgende Branchen: 

  • Baugewerbe
  • Fleischwirtschaft,
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  • Gebäudereinigungsgewerbe,
  • Personenbeförderungsgewerbe,
  • Prostitutionsgewerbe,
  • Schaustellergewerbe,
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe,
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Weitere Informationen

Auf ihren Seiten informiert die Deutsche Rentenversicherung über den Versicherungsnummernnachweis.

Ausführliche Informationen zu Arbeitspapieren - und zum Versicherungsnummernachweis - finden Sie bei TK-Lex.