Studierende unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaates, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland studieren und ihren Wohnsitz in einem anderen EU- oder EWR-Staat haben. Der Studienort in Deutschland gilt dadurch als vorübergehender Aufenthaltsort.

Weitere Details

Möchten Sie Studierende aus einem Staat der EU beziehungsweise des europäischen Wirtschaftsraums beschäftigen, müssen Sie als Arbeitgeber auf die Veränderung des Wohnstaatsprinzips achten.

Änderung bei Beschäftigung oder Selbstständigkeit

Dies ändert sich, sobald ein Studierender eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnimmt. Dann wird das Wohnstaatsprinzip aufgehoben, und es gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben vom 20. März 2020.

Minijob, Praktikum und Werkstudenten

Das Wohnstaatsprinzip gilt auch dann nicht mehr, wenn die Person in Deutschland eine geringfügige Beschäftigung oder eine werkstudentische Beschäftigung aufnimmt. 

Dies gilt auch für Praktikanten, die Arbeitsentgelt erhalten - auch wenn das Praktikum in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Ein Praktikum ohne Arbeitsentgelt gilt nicht als Beschäftigung und hat daher keine Auswirkungen auf die Leistungsansprüche aus dem Ausland.

Nicht als Praktikanten anzusehen sind Studierende, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in Deutschland absolvieren. Sie bleiben ihrem Erscheinungsbild nach Studierende. Die Aufnahme eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums hat (unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht) keine Auswirkungen auf die Leistungsansprüche aus dem Ausland.

Ausnahme: Nehmen bisher in Dänemark, Luxemburg oder Österreich wohnende und krankenversicherte Studierende eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland auf, dann verbleibt es bei der bisherigen Versicherung im anderen Staat. Diese Regelung ist auch auf Praktikanten anzuwenden, die ein Arbeitsentgelt erhalten.
 

Wir haben einige Beispiele für Sie zusammengestellt:

Beispiel

Art der Versicherung

Ein Student aus Spanien nimmt einen Minijob bis 538 Euro (2023: 520 Euro) in Deutschland auf.

Krankenversicherung der Studenten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten nicht erfüllt, muss eine freiwillige Versicherung erfolgen.

Eine Studentin aus Frankreich nimmt eine werkstudentische Beschäftigung in Deutschland auf.

Krankenversicherung der Studenten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten nicht erfüllt, muss eine freiwillige Versicherung erfolgen.

Ein Student aus Portugal nimmt eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit in Deutschland auf.

Krankenversicherung der Studenten, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Studenten nicht erfüllt, muss eine freiwillige Versicherung erfolgen.

Mehr Informationen im Beratungsblatt

In unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Studierenden und Praktikant:innen (PDF, 454 kB)  finden Sie diese und weitere Informationen mit anschaulichen Beispielen.