Wie der Faktor F zur Berechnung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile im Übergangsbereich angewandt wird, können Sie ausführlich in TK-Lex nachlesen. Hier sehen Sie auch die einzelnen Schritte zur Berechnung der jeweiligen Anteile und erfahren mehr zur Verteilung der Beitragslast bei Beschäftigten außerhalb des Übergangsbereichs. 

Zunächst müssen Sie jedoch ermitteln, ob es sich überhaupt um eine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt oder um einen sozialversicherungsfreien Minijob. Dafür ist eine vorausschauende Betrachtung der nächsten 12 Monate erforderlich.

Vorausschauende Betrachtung

Wie Sie eine vorausschauende Betrachtung für ein Zeitjahr machen, zeigen Ihnen diese beiden Beispiele:

Beispiel 1: Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro (2022/2023) wird nicht überschritten

Neue Beschäftigung seit 1. November 2022

Monatliches Arbeitsentgelt

500 Euro

Weihnachtsgeld (Dezember)

100 Euro

Urlaubsgeld (Juni)

50 Euro

Vorausschauende Betrachtung 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 (= 12 Monate)

Monatliches Entgelt 500 Euro x 12 Monate = 6.000 Euro + 100 Euro Weihnachtsgeld + 50 Euro Urlaubsgeld = 6.150 Euro Gesamtentgelt

6.150 Euro : 12 Monate = 512,50 Euro monatlich

Ergebnis: Da die Minijobgrenze von 520 Euro nicht überschritten wird, ist dies eine geringfügige Beschäftigung.

Meldungen die an Minijobzentrale:

  • BGR 6100
  • PsG 109

Beispiel 2: Beschäftigung überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro (2022/2023)

Neue Beschäftigung seit 1. November 2022

Monatliches Arbeitsentgelt

450 Euro

Weihnachtsgeld (Dezember)

900 Euro

Urlaubsgeld (Juni)

300 Euro

Vorausschauende Betrachtung 1. November 2022 bis 31. Oktober 2023 (=12 Monate)

450 Euro monatliches Entgelt x 12 Monate = 5.400  Euro + 900 Euro Weihnachtsgeld + 300 Euro Urlaubsgeld = 6.600 Euro Gesamtentgelt

6.600 Euro : 12 = 550 Euro monatlich

Ergebnis: Da die Minijobgrenze von 520 Euro überschritten wurde, liegt die Beschäftigung im Übergangsbereich (520,01 - 2.000 Euro). Es ist kein Minijob.

Meldungen an die Krankenkasse:

  • BGR 1111
  • PsG 101

Wichtig: In diesem Fall melden Sie der Krankenkasse zwei Entgelte (Kennzeichen 1 - Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs): 

  • Tatsächliches Entgelt 
  • Reduziertes Entgelt, aus dem die Beiträge berechnet werden

Vorübergehende Bestandsschutzregelungen für Entgelte zwischen 450,01 Euro und 520 Euro

Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 520 Euro monatlich bleiben maximal bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt, sofern die Beschäftigung schon vor dem 30. September 2022 bestand.

Beschäftigte können sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen.

Wichtig: Sofern die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind, tritt dieser Bestandsschutz nicht ein.

Bestandsschutzregelungen gelten in der Rentenversicherung nicht

In der Rentenversicherung gilt der Bestandsschutz nicht. Das bedeutet, dass die betroffenen Arbeitnehmer seit dem 1. Oktober 2022 rentenversicherungspflichtig sind. Der Arbeitgeber trägt 15 Prozent des Beitrags, der Arbeitnehmer 3,6 Prozent. Allerdings können sich die Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen: Die Befreiung gilt dann für den Arbeitnehmer-Anteil. Die Arbeitgeber-Anteile müssen weiterhin gezahlt werden.

Meldungen

Folgende Meldungen sind im Rahmen der Bestandsschutzregeln erforderlich:

Bis 30. September 2022
Meldung an die Krankenkasse: BGR 1111

Ab 1. Oktober 2022
Meldung an die Krankenkasse 1011
Meldung an die Knappschaft 0100

Rund um Midijobs im Übergangsbereich

Mehr Infos und weitere Beispiele zur Berechnung finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Übergangsbereich (PDF, 192 kB) .

Und in unserem FAQ-Bereich finden Sie unsere häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Midijob.