Seit 1. November 2021: Keine Quarantäne-Erstattungen für Ungeimpfte
Beschäftigte, die eine Quarantäne durch eine Impfung vermeiden könnten und dies nicht nutzen, haben seit November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Überblick für Arbeitgeber.
Wer durch eine Schutzimpfung oder andere gesetzlich vorgeschriebene oder öffentlich empfohlene Prophylaxemaßnahmen Infektionen vermeiden könnte und dies nicht nutzt, hat seit dem 1. November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Normalerweise haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie unter einer behördlich angeordneten Quarantäne stehen und deswegen nicht arbeiten können. In der Regel zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für die Dauer der Quarantäne zunächst weiter und holt es sich per Erstattung zurück. Ab November haben Ungeimpfte darauf keinen Anspruch mehr.
Das gilt auch für vermeidbare Reisen in Gebiete, die bereits zum Zeitpunkt der Abreise als Risikogebiete eingestuft waren.
Ausnahmen für bestimmte Personenkreise
Lediglich zwei Ausnahmen gibt es: Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und ein entsprechendes Attest vorlegen kann, ist davon nicht betroffen. Das gilt auch für Personen, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) in den FAQ.
Auskunftsanspruch über Impfstatus
Arbeitsrechtlich steht dem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegenüber seinen Beschäftigten über ihren Impfstatus zu, um eventuelle Entschädigungsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Informationen zur Impfstatusabfrage finden Sie ebenfalls auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Das Vorgehen wurde von den Gesundheitsministern der Länder zusammen mit dem Bundesgesundheitsminister am 22. September 2021 beschlossen.
Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nicht betroffen
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist davon nicht betroffen. Wer an Covid-19 erkrankt und nicht geimpft war, hat weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankheitsgeld. Ob zusätzlich zur Erkrankung eine Quarantäne behördlich angeordnet wird, spielt keine Rolle.