Was gehört in ein Arbeitszeugnis, welche Zeugnisse gibt es und wann haben Beschäftigte Anspruch darauf?

Unsere Übersicht:

Was genau ist ein Arbeitszeugnis?

Ein Arbeitszeugnis ist eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer, den Inhalt und den Verlauf eines Arbeitsverhältnisses.

Beschäftigte können einfordern, dass ihre Leistung, ihr persönlichen Verhalten und das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen im Arbeitszeugnis bewertet werden.

Welche Zeugnisarten gibt es?

Man unterscheidet die Zeugnisarten nach dem Inhalt und dem Zeitpunkt der Ausstellung.

Inhaltliche Unterscheidung:

  • Einfaches Zeugnis: Es beschreibt die Art und Dauer der Beschäftigung.
  • Qualifiziertes Zeugnis: Es enthält darüber hinaus die Bewertung von Leistung und Verhalten der Beschäftigten.

Unterscheidung nach dem Zeitpunkt der Ausstellung:

  • Zwischenzeugnis: Es wird in einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis erteilt.
  • Vorläufiges Zeugnis: Es wird kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses ausgestellt.
  • Endzeugnis: Es wird am Ende des Arbeitsverhältnisses erstellt.

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für Arbeitszeugnisse?

Beschäftigte

Im Arbeitsrecht stellt die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis § 109 GewO  (Gewerbeordnung) dar: Den Beschäftigten ist bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis auszustellen, das sich auf ihr Verlangen hin auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bezieht.

Auszubildende

Für Auszubildende bildet die rechtliche Grundlage § 16 BBiG  (Berufsbildungsgesetz). Nach Abschluss der Prüfung haben Auszubildende nicht nur Anspruch auf das Prüfungszeugnis, sondern auch auf ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, ihre erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse und auf Verlangen auch über ihr Verhalten und ihre Leistung während der Ausbildung.

Sonstige Mitarbeitende

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht zu den Arbeitnehmern zählen, aber dennoch Dienstleistungen erbracht haben, haben ebenfalls einen Zeugnisanspruch, der sich aus § 630 BGB  ergibt.

Einheitliches Zeugnisrecht

Im Wesentlichen entsprechen sich die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen. Deshalb geht man von einem einheitlichen Zeugnisrecht aus, unabhängig davon, welche Beschäftigtengruppe im Einzelfall betroffen ist. 

Im Übrigen lässt sich die gesamte Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, insbesondere auch des Bundesarbeitsgerichts (BAG), auf alle Arten von Arbeitszeugnissen übertragen.

Welche Form muss ein Arbeitszeugnis haben?

Ein Arbeitszeugnis muss schriftlich abgefasst werden und unterschrieben sein. Eine E-Mail reicht dafür nicht: Es darf nicht in elektronischer Form ausgestellt werden. 

Die äußere Form muss außerdem tadellos sein. Das heißt, es ist sauber und ordentlich auf haltbarem Papier von guter Qualität mit aktuellem Firmenbriefkopf geschrieben. Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Streichungen oder Ähnliches sind tabu. Der Grund: Unsaubere Zeugnisse könnten Rückschlüsse auf den Aussteller zulassen. Es darf zum Beispiel nicht der Eindruck erweckt werden, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut seiner Erklärung. Deswegen sind natürlich auch geheime Zeichen auf dem Zeugnis nicht zulässig. 

Wer darf ein Arbeitszeugnis unterschreiben?

Zur Ausstellung und Unterzeichnung des Zeugnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet. In Vertretung des Arbeitgebers kann das Zeugnis von seinen Angestellten unterschrieben werden, die jedoch in leitender und erkennbar höherer Position sein müssen als die zu beurteilende Arbeitnehmerin oder der zu beurteilende Arbeitnehmer.

Bei leitenden Angestellten, die der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt waren, muss das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsführung unterzeichnet sein. Wer das Zeugnis unterzeichnet, muss auch auf ihre oder seine Position als Mitglied der Geschäftsführung hinweisen.

Dürfen Arbeitnehmer ein Zeugnis ablehnen?

Arbeitnehmende können die Ausstellung eines neuen Zeugnisses - und nicht nur die Korrektur - verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen enthält und wenn dadurch die Möglichkeit besteht, dass ihr berufliches Fortkommen beeinträchtigt werden könnte.

Die Arbeitsgerichte können das gesamte Zeugnis überprüfen und unter Umständen selbst neu formulieren. Der Arbeitgeber muss dann das Zeugnis entsprechend ausstellen, ohne dass er auf das Urteil oder einen eventuellen gerichtlich protokollierten Vergleich verweisen darf. Ein neuer Arbeitgeber könnte nämlich einen solchen Hinweis negativ deuten.

Wie verfasst man ein Arbeitszeugnis?

Grundsätzlich muss jedes Arbeitszeugnis  klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtlichen Aussage über die Beschäftigten zu treffen. Missverständliche oder sich widersprechende Formulierungen sind deshalb nicht zulässig. Das Zeugnis darf infolge des gewählten Ausdrucks oder der gewählten Satzstellung nicht zu Irrtümern bei Dritten oder zu Mehrdeutigkeit führen.