Sollte ein Arbeitgeber zahlungsunfähig werden, haben im Inland beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung von Insolvenzgeld. Und zwar, wenn sie für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben ( § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III ). 

Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis gibt es für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld (§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB III). 

Die Mittel dafür werden durch eine monatliche Insolvenzgeldumlage aufgebracht, die gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlen ist. Diese leitet den Beitrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter. 

Im Jahr 2024 beträgt der Umlagesatz 0,06 Prozent des laufenden und einmaligen Arbeitsentgelts - also das Entgelt, das auch für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird. Auch 2023 betrug der Umlagesatz 0,06 Prozent.

Die Umlage wird unabhängig von der Größe des Betriebs von jedem insolvenzfähigen Arbeitgeber gezahlt. Nicht umlagepflichtig dagegen sind z.B. Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte und Wohnungseigentümergemeinschaften. 

Insolvenzgeldumlage für ausländische Arbeitgeber nicht ausgeschlossen

Die Insolvenzgeldumlage ist grundsätzlich auch für die in Deutschland wohnenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu zahlen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der EU eine Beschäftigung bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten ausüben und für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Sie fällt nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts. 

Die Umlagepflicht trifft jedoch nur die in Deutschland ansässigen Arbeitgeber und gilt für die hier ausgeübten Beschäftigungen.

Dagegen besteht für die in einem oder jedem weiteren EU-Mitgliedstaat ausgeübte Beschäftigung, für die die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ebenfalls gelten, keine Insolvenzgeldumlagepflicht des ausländischen Arbeitgebers. 

Durch das vorgenannte Besprechungsergebnis wird die Insolvenzgeldumlagepflicht jedoch nicht für alle Arbeitgeber ohne Sitz im Inland ausgeschlossen: Arbeitgeber ohne Sitz im Inland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, die den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegen, sind zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage nach den §§ 358 ff. SGB III  verpflichtet. 

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