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Mitarbeiter in Altersteilzeit

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Mit Beschäftigten über 55 Jahren kann der Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbaren. Für Mitarbeiter, die ihre Altersteilzeit bis Ende 2009 angetreten haben, gibt es noch Fördermittel von der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Beiträgen sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Lesen Sie hier mehr dazu.

Altersteilzeit läuft grundsätzlich über drei Jahre. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können die Laufzeit aber auf bis zu sechs Jahre verlängern. Die meisten geförderten Altersteilzeitverträge werden also spätestens Ende 2015 enden.

 

Abgesichert trotz reduzierter Arbeitszeit

Während der Laufzeit der Altersteilzeit arbeitet der Mitarbeiter nur die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit, zum Beispiel, indem er die erste Hälfte der Laufzeit Vollzeit arbeitet und anschließend freigestellt ist oder indem er täglich nur die Hälfte der Zeit arbeitet. Dafür erhält er während der gesamten Laufzeit - auch während einer eventuellen Freistellungsphase - das um die Hälfte reduzierte Entgelt, das Regelarbeitsentgelt. Darüber hinaus zahlt ihm der Arbeitgeber einen Aufstockungsbetrag von mindestens 20 Prozent und auch zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung.

 

Für Mitarbeiter, die bis Ende 2009 in Altersteilzeit gegangen sind, kann sich der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag von 20 Prozent und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lassen. Detaillierte Informationen über Voraussetzungen und Fördermöglichkeiten finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de, in unserem Beratungsblatt "Altersteilzeit" und dem entsprechenden Rundschreiben.

 

Sozialversicherung für Mitarbeiter in Altersteilzeit

Beiträge zu den Sozialversicherungen fallen auf das gesamte Entgelt an, und zwar während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit, also auch in der Freistellungsphase. Der Aufstockungsbetrag gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Auf ihn fallen also keine Beiträge an, selbst wenn Sie Ihrem Arbeitnehmer mehr als 20 Prozent zahlen. Ausnahme: Das Teilentgelt und der Aufstockungsbetrag betragen zusammen mehr als das bisherige Entgelt.

 

Mitarbeiter in Altersteilzeit sind während dieser Zeit uneingeschränkt versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge berechnen Sie also wie sonst auch. Besonderheiten gibt es allerdings bei der Kranken- und bei den Rentenversicherung.

 

Krankenversicherung

Während einer Freistellungsphase brauchen Sie für die Beiträge zur Krankenversicherung nur den ermäßigten Beitragssatz zugrunde legen. Ansonsten gilt der sonst übliche Beitragssatz.

 

Rentenversicherung

Den zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber noch zu seinem Anteil an den Rentenversicherungsbeiträgen. Um ihn zu berechnen, legen Sie 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts zugrunde, maximal aber den Unterschied zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt des Mitarbeiters.

 

Versicherungspflicht

Auch beim Prüfen der Versicherungspflicht folgen Sie den üblichen Regeln. Wer wegen der Altersteilzeit weniger verdient als die Versicherungspflichtgrenze, wird also versicherungspflichtig, wenn er sich nicht von der Versicherungspflicht hat befreien lassen oder von ihr ausgeschlossen ist.

erstellt am 02.01.11; zuletzt aktualisiert am 03.01.12

Quelle: TK

 
 
 

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