Die Beiträge sind einheitlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Ausnahme: Die Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig versicherte Beschäftigte. Die fallen erst am 15. des Folgemonats an.
Die Arbeitnehmeranteile der Beiträge behalten Sie als Arbeitgeber direkt vom Lohn Ihrer Beschäftigten ein und führen sie zusammen mit den Arbeitgeberanteilen rechtzeitig an die Krankenkassen ab. So vermeiden Sie Mahnungen und Säumniszuschläge.
Als Bankarbeitstage zählen nur die Wochentage Montag bis Freitag. Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage gehören also nicht dazu. Bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen ist der Sitz der Einzugsstelle maßgeblich, also der Sitz der Krankenkasse. Im Januar 2012 zum Beispiel ist der drittletzte Bankarbeitstag Donnerstag, der 27. Januar 2012.
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Beitragsnachweise rechtzeitig abgeben
Die Beitragsnachweise müssen der Krankenkasse spätestens um 0 Uhr des fünftletzten Arbeitstage eines Monates vorliegen. Falls Sie den Nachweis nicht rechtzeitig abgeben können, schätzt die Krankenkasse Ihre Beitragsschuld. Sind später Korrekturen notwendig, kann das für beide Seiten zu Mehraufwand führen.
Einzugsermächtigung
Damit die Beitragszahlung für Sie so einfach wie möglich wird, können Sie bei der TK die Beiträge von Ihrem Konto abbuchen lassen. Wenn Sie diesen Service nutzen, ist sichergestellt, dass die Beiträge rechtzeitig zum jeweiligen Fälligkeitstermin bei der TK eingehen. Laden Sie sich einfach online das Formular dafür herunter.
- Seite 1: Wann sind die Beiträge fällig?
- Seite 2: Termine
erstellt am 03.01.11; zuletzt aktualisiert am 02.01.12
Quelle: TK

