Wer als Werkstudent beschäftigt ist, zahlt für die Beschäftigung keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Lediglich für die Rentenversicherung fallen Beiträge an. Das gilt auch für den Arbeitgeber. Dafür gibt es aber einige Voraussetzungen.
Werkstudenten sind Studierende, die neben ihrem Vollzeitstudium bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Studenten können auch geringfügig beschäftigt sein. Dann gelten für sie die Regelungen für geringfügig Beschäftigte. Verdienen sie jedoch mehr als 400 Euro im Monat, kann ihr Arbeitgeber unter Umständen die Werkstudenten-Regel auf sie anwenden.
Die Werkstudenten-Regel
Die Werkstudenten-Regel besagt: Ist ein Student als Werkstudent beschäftigt, zahlen weder Student noch Arbeitgeber aus dieser Beschäftigung Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, egal wie hoch das Entgelt ist. Lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung fällt an. Voraussetzung ist, dass der Werkstudent tatsächlich seinen Schwerpunkt auf das Studium legt und nur nebenher arbeitet. Deshalb ist die Anzahl der Wochenstunden für Werkstudenten grundsätzlich begrenzt auf 20 Stunden pro Woche - mit einigen wichtigen Ausnahmen.
Wer kann Werkstudent sein?
Ein Werkstudent muss
- an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert oder in einer staatlich anerkannten Fachschule eingeschrieben sein,
- in Vollzeit studieren,
- seine Abschlussprüfung noch nicht abgelegt haben und
- darf nur neben dem Studium arbeiten.
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erstellt am 03.01.11; zuletzt aktualisiert am 03.01.12
Quelle: TK, Haufe

