2023 sind Zahlungen des Arbeitgebers zur bAV bis zum Betrag von 3.504 Euro jährlich beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für die Steuer gilt der Freibetrag von 7.008 Euro jährlich. 

Weitere Details

Die nachfolgenden Freibeträge gelten für alle Verträge zur betrieblichen Altersversorgung, bei denen dem Arbeitnehmer die Leistung bis 2005 zugesagt wurde. 

Sie gelten außerdem für folgende Formen der betrieblichen Altersversorgung:

  • Entgeltumwandlung bei einer Direktzusage des Arbeitgebers mit oder ohne Hilfe einer Unterstützungskasse,
  • Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Pensionskasse, 
  • Direktversicherungen und
  • Einzahlungen in einen Pensionsfonds.

Freibeträge für die Sozialversicherung 

Beitragsfrei sind Zahlungen bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung West. Für 2023 entspricht das dem Betrag von 3.504 Euro jährlich bzw. 292 Euro monatlich (4 Prozent von 87.600 Euro). Für Zahlungen, die darüber hinausgehen, fallen die üblichen Beitragssätze an.

Freibeträge für die Steuern

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers zur bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) beträgt acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung. 2023 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag damit 7.008 Euro.

Weitere Infos

Alle wichtigen Informationen finden Sie gebündelt in unserem Beratungsblatt "Betriebliche Altersversorgung". Es informiert Sie auch über die Regelungen bei Leistungszusagen bis Ende 2004. 

Bera­tungs­blatt Betrieb­liche Alters­ver­sor­gung

Welche Arten der betrieblichen Altersversorgung gibt es? Wie wirkt sich die betriebliche Altersversorgung auf die Steuer- und Beitragspflicht aus? Umfassende und verständliche Informationen finden Sie in unserem Beratungsblatt.

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