Die Einreisebestimmungen für deutsche Arbeitnehmer sind auf der Internetseite des Auswärtigen Amts aufgeführt. Hier erhalten Sie auch Informationen über die Einreisekarte, die zum Beispiel bei der Ankunft am Flughafen Ben Gurion bei Tel Aviv ausgegeben wird. Die Karte muss bis zur Ausreise aufbewahrt werden. In der Regel benötigen deutsche Staatsangehörige für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kein Visum. Ausgenommen hiervon sind Personen, die vor dem 1. Januar 1928 geboren wurden. 

Für einen längeren Aufenthalt muss in der Regel ein deutsches Führungszeugnis vorgelegt werden. Weitere Informationen erteilt die deutsche Botschaft in Tel Aviv.

Die Interessen von Unternehmen werden durch die Deutsch-Israelische Industrie- und Handelskammer vertreten.

Sicherheit

Vor der Abreise und während des Aufenthalts sollten Arbeitgeber und entsandte Mitarbeiter unbedingt die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts beachten. Sie enthalten aktuelle Informationen über die regionale und landesweite Sicherheitslage. Sollten Sie Reisen in palästinensische Gebiete planen, gelten besondere Regeln, über die Sie sich im Vorfeld informieren sollten.

Sozialversicherung

Deutschland hat mit Israel ein Sozialversicherungsabkommen  in der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung abgeschlossen. Durch das Abkommen wird vermieden, dass Personen, die im jeweils anderen Staat arbeiten, in das dortige Sozialversicherungssystem wechseln oder doppelt Beiträge zahlen müssen.

Bei Entsendungen nach Israel können deutsche Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung erfüllt sind. Um dies zu prüfen, laden Sie den entsprechenden Fragebogen ISR/D 101 von der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) herunter und senden ihn ausgefüllt an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Bei kurzfristigen Entsendungen können Sie den Fax-Service der Techniker nutzen.

Da das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Israel nur für die Kranken-, Renten- und Unfallversicherung gilt, können in den nicht erfassten Zweigen zusätzlich Beiträge im Beschäftigungsstaat fällig werden.

Gilt deutsches Recht nicht, zum Beispiel weil die Bedingungen der Ausstrahlung nicht erfüllt sind, kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherungen  in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.

Weitere wichtige Informationen erhalten Sie im Merkblatt "Arbeiten in Israel" der DVKA.