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Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das: Sie können Mitarbeitende ins Ausland entsenden, ohne dass diese sofort vollständig in das Sozialversicherungssystem des Einsatzlandes wechseln müssen. Umgekehrt können Deutsche während ihrer Zeit im Ausland zum Beispiel aus den ausländischen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben, die später in die Rentenansprüche einfließen.

Geltungsdauer und Ausnahmevereinbarungen

In der Regel ist die Geltungsdauer der einzelnen Abkommen zeitlich begrenzt. Gleichzeitig legen die Abkommen fest, unter welchen Voraussetzungen eine Verlängerung möglich ist.

Ausführliche Infos zur Verlängerung des Entsendezeitraums und zum Antrag einer Ausnahmevereinbarung finden bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).

Übersicht: Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Mit den folgenden Staaten bestehen bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Die Tabelle zeigt, welche Versicherungszweige jeweils erfasst sind und wie lange die Entsendung in der Regel maximal dauern darf.

Staaten mit Sozialversicherungsabkommen
LandSV-Zweige

Maximale
Entsendedauer

 

Bemerkung
Albanien KV, PV, RV, AV, UV24 MonateDas Abkommen gilt seit dem 1. Dezember 2017.
Australien RV, AV48 KalendermonateErgänzend besteht ein Entsende-Abkommen für vorübergehend im Gebiet des anderen Staates beschäftigte Personen.
Bosnien-Herzegowina KV, RV, AV, UVkeine
Begrenzung
Es gilt weiterhin das Abkommen mit der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (12. Oktober 1968). Die Regelungen umfassen auch das Kindergeld auf deutscher Seite.
Brasilien RV, AV, UV24 Kalendermonate 
Chile RV, AV36 KalendermonateBei Überschreiten der Frist gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weiter, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dem Antrag von Arbeitgeber und beschäftigter Person zustimmen.
China RV, AV48 KalendermonateDas Abkommen mit China ist ein Entsende-Abkommen. Bei vorübergehender Entsendung ins Ausland müssen keine doppelten Beiträge zur RV- und ALV gezahlt werden. Weitere Regelungen (z. B. zum Erwerb von Rentenansprüchen) enthält das Abkommen nicht.
Indien RV, AV48 KalendermonateDas SV-Abkommen integriert das frühere Entsende-Abkommen zwischen den beiden Ländern. Rentenversicherungszeiten und der Export von Renten können angerechnet werden. 

Besonderheit zur Arbeitsförderung: Wer in Indien arbeitet und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, kann auch nach deutschem Recht arbeitsförderungsrechtlich abgesichert sein. Umgekehrt kommen die deutschen Regelungen zur Arbeitsförderung nicht zur Anwendung.
Israel KV, RV, UVkeine Begrenzung 
Japan RV, AV60 KalendermonateBei längerer Entsendung können Arbeitgeber und Beschäftigte beim jeweils anderen Vertragsstaat eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
Kanada RV, AV60 KalendermonateDas Abkommen gilt in Kanada für die Volksrente (Old Age Security Act) und die kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan). Mit der Provinz Quebec wurden zusätzliche Vereinbarungen getroffen, u. a zur Rentenversicherung (Régime de rentes du Québec) sowie zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Korea (Republik Korea, Südkorea) RV, AV24 KalendermonateBei längerer Entsendung können die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weitergelten, wenn beide Behörden dem gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und den Beschäftigten zustimmen.
Kosovo KV, RV, AV, UVkeine BegrenzungEs gilt weiterhin das Abkommen mit der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (12. Oktober 1968). Einschließlich der Regelungen zum Kindergeld.
Marokko KV, RV, AV, UV36 KalendermonateEine Verlängerung um weitere 36 Monate ist möglich, wenn beide Vertragsstaaten zustimmen.
Montenegro KV, RV, AV, UVkeine BegrenzungEs gilt weiterhin das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (12. Oktober 1968). Einschließlich der Regelungen zum Kindergeld.
Nordmazedonien KV, PV, RV, AV, UV24 KalendermonateWerden deutsche Rechtsvorschriften angewendet, gilt dies auch für die Pflegeversicherung.
Philippinen RV, AV48 MonateAusnahmen gelten für für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen.
Quebec RV, AV, UV60 Kalendermonate 
Republik Moldau KV, PV, AV, RV, UV24 MonateDas Abkommen gilt seit dem 1. März 2019.
Serbien KV, RV, AV, UVkeine BegrenzungEs gilt weiterhin das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (12. Oktober 1968). Einschließlich der Regelungen zum Kindergeld.
Türkei KV, RV, AV, UVkeine BegrenzungDie Regelungen umfassen auch die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.
Tunesien KV, RV, UV12 KalendermonateEine Verlängerung um weitere 12 Monate ist möglich, wenn beide Vertragsstaaten vor Ablauf zustimmen. Auch hier sind Kindergeldregelungen auf deutscher Seite einbezogen.
Uruguay KV, PV, RV, AV, UV24 MonateNach dem Schlussprotokoll können neben der RV auch KV-, PV- und UV sowie Arbeitsförderung nach deutschem Recht weitergelten - vorausgesetzt die beschäftigte Person unterliegt weiterhin deutschem Recht. Gelten in Deutschland für die beschäftigte Person dagegen uruguayische Rechtsvorschriften, umfasst dies auch Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung nach uruguayischem Recht. Voraussetzung ist eine zeitlich befristete Entsendung.
USA RV60 MonateIn den USA gilt das Abkommen für die bundesstaatliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung. Gelten die deutschen Rechtsvorschriften, greifen die amerikanischen Vorschriften zur Krankenversicherung nicht.

Abkürzungen der Sozialversicherungszweige:

  • KV=Krankenversicherung
  • PV=Pflegeversicherung
  • RV=Rentenversicherung
  • AV=Arbeitslosenversicherung
  • UV=Unfallversicherung

Übrigens: Die vollständigen Abkommenstexte finden Sie bei der DVKA.

EU- und EWR-Staaten

Mit vielen heutigen EU-Mitgliedstaaten bestanden früher ebenfalls bilaterale Sozialversicherungsabkommen. Diese Regelungen sind in das europaweit geltende Recht überführt worden - insbesondere in die Verordnung (EG) 883/2004 .

Kern der Verordnung:

  • Personen, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt oder selbstständig tätig sind, unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften dieses Staates.
  • Bei zeitlich befristeten Einsätzen im Ausland können Beschäftigte im deutschen Sozialversicherungssystem bleiben. In diesen Fällen greifen die Regeln zur Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts.

Antrag zur Entsendebescheinigung für Abkommensländer - so geht´s

Seit 2026 müssen Sie Entsendebescheinigungen für Abkommensländer elektronisch beantragen. 

Die wichtigsten Infos zum Antrag und zu den Zuständigkeiten finden Sie in unserem Artikel:

TK-Service Ausland

Pflicht seit 2026: Entsendebescheinigungen für Abkommensländer digital beantragen - so geht’s

Vereinigtes Königreich

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gelten besondere Regelungen. Einen aktuellen Überblick finden Sie in unserer Länderübersicht .

Vertragsloses Ausland - was bedeutet das?

Staaten, mit denen Deutschland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, werden als vertragsloses Ausland bezeichnet.

Für diese Länder gelten die allgemeinen deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Entsendung. 

Mehr dazu finden Sie bei der DVKA und in unserem Artikel:

TK-Service Ausland

Vertragsloses Ausland: So prüfen Sie Auslandseinsätze nach deutschem SV-Recht