Kommt ein ausländischer Mitarbeiter aus einem Staat, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (SV-Abkommen oder SVA) abgeschlossen hat, genießt er den sozialen Schutz auch im Fall eines Aufenthalts im jeweils anderen Land. Umgekehrt können Deutsche während ihrer Zeit im Ausland zum Beispiel aus den ausländischen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben.

Die zeitliche Gültigkeit der Sozialversicherungsabkommen ist in der Regel begrenzt. Allerdings wird in den Abkommen auch geregelt, unter welchen Bedingungen eine Ausweitung dieses Zeitraums möglich ist. Informationen zum Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung bietet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Erklärung: Vertragsloses Ausland

Staaten, mit denen kein bilaterales Abkommen getroffen wurde, werden unter dem Begriff "vertragsloses Ausland" zusammengefasst. Informationen zum "vertragslosen Ausland" erhalten Arbeitgeber auf der Seite der DVKA. 

Übersicht: Staaten mit Sozialversicherungsabkommen

Staaten, mit denen Deutschland ein SV-Abkommen abgeschlossen hat, sind in der folgenden Tabelle zu sehen. Die Abkürzungen haben dabei folgende Bedeutung:

  • KV=Krankenversicherung
  • RV=Rentenversicherung
  • ALV=Arbeitslosenversicherung
  • UV=Unfallversicherung

Sie können die Abkommen auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) nachlesen. Dort erhalten Sie auch die entsprechenden Formulare.

Sozialversicherungsabkommen

Land

KV

RV

PV

ALV

UV

Maximale Entsendedauer

Bemerkung

Albanien

x

24 Monate

Das Abkommen gilt seit dem 1. Dezember 2017.

Australien

x

x

48 Monate

Ergänzend besteht ein Entsendeabkommen für vorübergehend im Gebiet des anderen Staates beschäftigte Personen.

Bosnien-Herzegowina

x

x

x

x

Ohne Begrenzung für die Dauer der Beschäftigung im jeweils anderen Staat

Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Brasilien

x

x

x

24 Monate

Chile

x

x

36 Monate

Wird diese Frist überschritten, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weiter, wenn die zuständigen Behörden beider Staaten dem Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zustimmen.

China

x

x

48 Monate

Das Abkommen mit China ist ein sogenanntes Entsendeabkommen. Bei vorübergehender Entsendung ins Ausland müssen nicht doppelt Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Weitere Regelungen beispielsweise zum Erwerb von Rentenansprüchen erhält das Abkommen nicht.

Indien

x

x

48 Monate

Das Abkommen integriert das bisherige Entsendeabkommen zwischen den beiden Ländern und ermöglicht erstmals die Anrechnung von Rentenversicherungszeiten und den Export von Renten. Sonderregelung zur Arbeitsförderung: Wer in Indien erwerbstätig ist und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, kann auch die deutschen Rechtsvorschriften der Arbeitsförderung anwenden. Im umgekehrten Fall kommen die deutschen Regelungen zur Arbeitsförderung nicht zum Tragen.

Israel

x

x

x

Ohne Begrenzung für die Dauer der Beschäftigung im jeweils anderen Staat

Japan

x

x

60 Monate

Bei einer Überschreitung des Entsendezeitraums können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim jeweils anderen Vertragsstaat einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

Kanada

x

x

x

60 Monate

In Kanada gilt das Abkommen in Bezug auf die Volksrente (Old Age Security Act) und auf die kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan). Mit der Provinz Quebec wurden zusätzliche Vereinbarungen getroffen. Sie beziehen sich auf Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung (Régime de rentes du Québec) sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Korea (Republik Korea, Südkorea)

x

x

24 Monate

Bei einer längeren Entsendung gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats weiter, wenn die Behörden beider Länder dem gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen.

Kosovo

x

x

x

x

Ohne Begrenzung für die Dauer der Beschäftigung im jeweils anderen Staat

Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Marokko

x

x

x

x

36 Monate

Bei einer längeren Entsendung gelten die Rechtsvorschriften erneut für maximal 36 Monate, wenn die Behörden beider Vertragsstaaten zuvor ihre Zustimmung gegeben haben.

Montenegro

x

x

x

x

Ohne Begrenzung für die Dauer der Beschäftigung im jeweils anderen Staat

Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Nordmazedonien

x

x

x

x

24 Monate

Sofern die deutschen Rechtsvorschriften auf eine Person angewendet werden, gilt dies auch für die Pflegeversicherung.

Philippinen

x

48 Monate

Ausnahmen für Beschäftigte bei diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

Republik Moldau

x

x

24 Monate

Das Sozialversicherungsabkommen gilt seit dem 1. März 2019.

Serbien

x

x

x

x

Ohne Begrenzung für die Dauer der Beschäftigung im jeweils anderen Staat

Es gilt noch das Abkommen mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Türkei

x

x

x

x

Ohne Begrenzung für die Dauer der Beschäftigung im jeweils anderen Staat

Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Tunesien

x

x

x

12 Monate

Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate ist möglich, wenn die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten vor Ablauf der ersten Frist ihre Zustimmung gegeben haben. Die Regelungen beziehen sich auch auf die Zahlung von Kindergeld auf deutscher Seite.

Uruguay

x

24 Monate

Laut Schlussprotokoll (Punkt 6 und 7) können neben der Rentenversicherung auch Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie Arbeitsförderung nach deutschem Recht weitergelten, wenn der Beschäftigte deutschen Rechtsvorschriften untersteht. Gelten in Deutschland für einen Beschäftigten die uruguayischen Rechtsvorschriften, bezieht sich dies auch auf das uruguayische Recht auf Kranken-, Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung ist eine zeitlich befristete Entsendung.

USA

x

60 Monate

Das Abkommen gilt in den USA in Bezug auf die Rechtsvorschriften der Bundesstaatlichen Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung. Finden die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung, gelten nicht die amerikanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Krankenversicherung.

Besonderheit: Arbeitsförderung

Neben den Sozialversicherungsabkommen enthalten die Schlussprotokolle Rechtsvorschriften der Arbeitsförderung - also der Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit. Dabei gilt: Sobald für einen Beschäftigten aus dem Ausland die deutschen Rechtsvorschriften greifen, trifft dies auch für den Bereich der Arbeitsförderung zu. Ausführliche Informationen zur Arbeitsförderung bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

EU- und EWR-Staaten

Auch mit vielen Europäischen Ländern, die inzwischen der EU beigetreten sind, hat Deutschland in der Vergangenheit Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Die dort vereinbarten Regelungen sind in europaweit geltendes Recht der Verordnung (EG) 883/2004 übergegangen. Diese besagt im Wesentlichen, dass Personen, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaats unterliegen. Bei zeitlich befristeten Einsätzen können Beschäftigte im deutschen System verbleiben - dann kommen die Regeln der Ausstrahlung des deutschen Sozialversicherungsrechts zum Tragen.