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Sozialversicherung

Zwischen Deutschland und dem Entsendeland besteht ein Sozialversicherungsabkommen . Durch das Abkommen wird vermieden, dass Personen, die im jeweils anderen Staat arbeiten, in das dortige Sozialversicherungssystem wechseln oder doppelt Beiträge zahlen müssen.
 
Bei Entsendungen können deutsche Rechtsvorschriften weiterhin gelten, wenn die Bedingungen der Ausstrahlung erfüllt sind. Um dies zu prüfen, stellen Sie einen elektronischen Antrag Ihr zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal. 

Gilt deutsches Recht nicht, zum Beispiel weil die Bedingungen der Ausstrahlung nicht erfüllt sind, kann eine zusätzliche Absicherung in Deutschland sinnvoll sein - beispielsweise über eine freiwillige Weiterversicherung  in den Zweigen der deutschen Sozialversicherung.

Weitere wichtige Hinweise erhalten Sie bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in den Länderspezifischen Informationen zum gewünschten Land.

Reise- und Sicherheitshinweise

Das Auswärtige Amt hält Sie über die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise auf dem Laufenden. Geben Sie dort einfach das gewünschte Entsendeland in das Suchfeld ein. 

Das Auswärtige Amt weist zudem auf die generell geltende Meldepflicht hin: Ausländische Besucher sind innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft verpflichtet, sich bei der Polizei zu melden und den Aufenthaltsort anzugeben. Hotels übernehmen dieses Prozedere in der Regel für ihre Gäste. Verstöße gegen die Meldepflicht können geahndet werden, was bei einer späteren Wiedereinreise zu Problemen führen kann.