Eine Entsendung liegt vor, wenn der Auslandseinsatz von vornherein befristet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber fortbesteht, das Entgelt aus Deutschland gezahlt wird und die Beschäftigten bereits vorab dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlagen.
Weitere Details
Was ist eine Entsendung?
Hier wird unterschieden zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht:
Gemeinsamkeiten:
- Die Beschäftigten arbeiten im Ausland weiterhin auf Weisung des deutschen Arbeitgebers.
- Der Auslandseinsatz ist von vornherein zeitlich befristet.
Unterschiede:
- Sozialversicherungsrecht: Jede Auslandsbeschäftigung (selbst eine kurze Geschäftsreise) ist eine Entsendung, sobald im Ausland gearbeitet wird.
- Steuerrecht: Von Entsendung spricht man erst, wenn der Einsatz länger als 3 Monate dauert.
Wenn deutsches Sozialversicherungsrecht trotz Auslandseinsatz weiter gilt und im Ausland keine eigene Sozialversicherungspflicht entsteht, spricht man von Ausstrahlung .
Maximale Dauer einer Entsendung nach deutschem Sozialversicherungsrecht
Die zulässige Dauer hängt vom Zielland ab:
EU, EWR, Schweiz, Großbritannien und Nordirland
- Maximal 24 Monate Entsendung, damit deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gilt.
- Grundlage sind u. a. die Verordnung (EG) 883-2004 und die entsprechenden Koordinierungsregeln.
Staaten mit Sozialversicherungsabkommen (SVA)
- Die maximale Entsendedauer ist im jeweiligen Abkommen geregelt (unterschiedlich je nach Land).
- Eine Übersicht inkl. Dauer bietet die Tabelle zu den Sozialversicherungsabkommen .
Vertragsloses Ausland (ohne EU-Recht und ohne Abkommen)
- Es gibt keine feste gesetzliche Obergrenze. Dennoch muss ein Endedatum vorliegen.
- In der Praxis gilt eine maximale Dauer von 24 Monaten als anerkannter Orientierungswert.
Gut zu wissen:
Ausnahmevereinbarungen über 24 Monate hinaus sind im Einzelfall über die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) möglich.
Damit ein neuer Entsendezeitraum beginnt, muss eine Unterbrechung von mehr als 2 Monaten vorliegen.
Besonderheiten bei Drittstaatsangehörigen
Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.
Für sie gelten bei Entsendungen nach Dänemark, Liechtenstein, Island, Norwegen und in die Schweiz besondere Regelungen.
Ob und wie eine A1-Bescheinigung ausgestellt wird, ist speziell geregelt und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Praktische Tipps für Arbeitgeber
- Antrag auf A1-Bescheinigung: Als Arbeitgeber stellen Sie den Antrag elektronisch - entweder über eine Entgeltabrechnungssoftware oder über das SV-Meldeportal . Ihr Antrag wird dann an den zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt.
- Prüfschema zur Entsendung ins vertragslose Ausland: Sie sind nicht ganz sicher, ob die Ausstrahlung der Sozialversicherungspflicht gilt? Dann hilft Ihnen unser Prüfschema .
- Länderübersicht: In unserer großen Länderübersicht finden Sie Infos zur Sozialversicherung zu vielen Entsendeländern.
- Entsendebescheinigung: Den passenden Antrag für die Entsendebescheinigung finden Sie auf der Seite der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).
In nur 4 Minuten: Das Wichtigste zum Thema Entsendung
Entsenden Sie Mitarbeitende ins Ausland, haben Arbeitgeber viele Fragen: Was ändert sich beim Sozialversicherungsschutz? Was passiert im Fall einer Erkrankung? Gibt es Unterschiede zwischen den Ländern? Welche Kosten können entstehen?
Die Antworten auf diese Fragen finden Sie in unserem Film.
Entsendung ins Ausland