Kontakt

Arbeiten Beschäftigte zu 50 Prozent in Deutschland und zu 50 Prozent in einem anderen EU-Staat, entscheidet der Wohnsitz. 

Weitere Details

Liegt der Wohnsitz in einem der beiden Länder, gilt automatisch das dortige Sozialversicherungsrecht.

Denn die EU regelt das klar: Sobald mindestens 25 Prozent der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt werden, unterliegen Beschäftigte dessen Sozialversicherungsrecht - und 50 Prozent erfüllen diese Bedingung eindeutig.

Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Prüfen Sie den Wohnsitz und den Tätigkeitsanteil (Arbeitszeit und Entgelt). Dokumentieren Sie danach beides in den Personalakten.

Wohnsitz in einem 3. EU-Land?

Wenn der Wohnsitz in einem 3. EU-Land liegt, kommt es darauf an, wo der Sitz der Arbeitgeber ist.

  • Fall 1: Ein Arbeitgeber oder mehrere haben ihren Firmensitz im selben Staat. Dann gilt das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaats.
  • Fall 2: 2 Arbeitgeber mit Firmensitzen jeweils in unterschiedlichen Staaten. Dann gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates - auch ohne Tätigkeit dort.

Gut zu wissen: Mehrstaatentätigkeit wird in Artikel 13 der EU-Verordnung 883/2004 geregelt.

Sind Sie unsicher, welches Land zuständig ist?

Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) unterstützt Arbeitgeber in Zweifelsfällen.

Mehr Infos