Arbeiten Beschäftigte zu 50 Prozent in Deutschland und zu 50 Prozent in einem anderen EU-Staat, entscheidet der Wohnsitz.
Weitere Details
Liegt der Wohnsitz in einem der beiden Länder, gilt automatisch das dortige Sozialversicherungsrecht.
Denn die EU regelt das klar: Sobald mindestens 25 Prozent der Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausgeübt werden, unterliegen Beschäftigte dessen Sozialversicherungsrecht - und 50 Prozent erfüllen diese Bedingung eindeutig.
Das bedeutet für Sie als Arbeitgeber: Prüfen Sie den Wohnsitz und den Tätigkeitsanteil (Arbeitszeit und Entgelt). Dokumentieren Sie danach beides in den Personalakten.
Wohnsitz in einem 3. EU-Land?
Wenn der Wohnsitz in einem 3. EU-Land liegt, kommt es darauf an, wo der Sitz der Arbeitgeber ist.
- Fall 1: Ein Arbeitgeber oder mehrere haben ihren Firmensitz im selben Staat. Dann gilt das Sozialversicherungsrecht des Arbeitgeberstaats.
- Fall 2: 2 Arbeitgeber mit Firmensitzen jeweils in unterschiedlichen Staaten. Dann gilt das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaates - auch ohne Tätigkeit dort.
Gut zu wissen: Mehrstaatentätigkeit wird in Artikel 13 der EU-Verordnung 883/2004 geregelt.
Sind Sie unsicher, welches Land zuständig ist?
Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) unterstützt Arbeitgeber in Zweifelsfällen.
Mehr Infos
- Beschäftigung in mehreren Staaten - welches Sozialversicherungsrecht gilt?
- Home-Office im europäischen Ausland: Was gilt für die Sozialversicherung?
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Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland
(PDF, 476 kB)