Auch im Ausland haben Ihre Entsendeten bei Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Je nach Entsendeland ist der Prozess jedoch unterschiedlich. Wir fassen die unterschiedlichen Schritte für Sie zusammen.
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Krankmeldung an den Arbeitgeber
Auch bei Entsendungen gilt: Ihre Beschäftigten müssen Sie so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die aktuelle Adresse im Ausland informieren. Das geht zum Beispiel telefonisch oder per Mail.
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (AU)
Anschließend müssen Ihre Beschäftigten Ihnen (spätestens am 4. Krankheitstag) und der Krankenkasse (innerhalb von 7 Tagen) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schicken - am besten in deutscher Sprache oder mit Übersetzung.
Wer übermittelt die AU-Bescheinigung?
Das hängt z. B. davon ab, ob Ihre Beschäftigten sich im EU-Ausland befinden oder in ein Land mit einem SV-Abkommen entsendet wurden.
Einsatzland | Wer schickt die AU? |
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EU, EWR und Schweiz | In der Regel müssen Ihre Beschäftigten die Bescheinigung selbst an die Krankenkasse schicken. Ausnahme Niederlande: In den Niederlanden übermittelt die Arztpraxis die AU elektronisch. Alle Infos zu diesem abweichenden Verfahren finden Sie in unserem Artikel . |
Drittstaaten mit Sozialversicherungsabkommen | Die Beschäftigten schicken die AU an den ausländischen aushelfenden Sozialversicherungsträger. Dieser Träger wiederum leitet die AU an die deutsche Krankenkasse weiter. |
Drittstaaten ohne Sozialversicherungsabkommen | Ihre Beschäftigten müssen die Bescheinigung direkt und fristgerecht innerhalb von 7 Tagen an die Krankenkasse in Deutschland schicken. |
Für alle Fälle gilt: Die Krankenkasse prüft die Unterlagen und informiert Sie als Arbeitgeber über die anerkannte Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Tipp: Lesen Sie passend zum Thema auch unser Beratungsblatt Entgeltfortzahlung bei Krankheit (PDF, 619 kB) .