StartseiteVertieftes SV-Wissen und DownloadsVersicherungKrankschreibung per Telefon seit 7. Dezember 2023 wieder möglich
Krankschreibung per Telefon seit 7. Dezember 2023 wieder möglich
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 7. Dezember 2023 beschlossen, dass die Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon ab diesem Tag wieder gilt.
Um Arztpraxen und Patienten zu entlasten, wurde zu Beginn der Corona-Pandemie eine Sonderregelung eingeführt: Ärzte konnten Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden, nach telefonischer Rücksprache krankschreiben. Damit sollten Arztpraxen während der Corona-Pandemie entlastet sowie Patienten und Praxispersonal geschützt werden. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert und lief zum 31. März 2023 aus.Telefonische AU seit Dezember 2023Nun wird die telefonische Krankschreibung wieder eingeführt. Diese neue Regelung gilt seit 7. Dezember 2023:Sie gilt - anders als vorher - nicht nur für Atemwegserkrankungen, sondern auch für andere Krankheiten.Allerdings nur, wenn sie ohne schwere Symptome auftretenund wenn die Erkrankten der Arztpraxis bereits bekannt sind.Die telefonische Krankschreibung ist für maximal 5 Kalendertage möglich.Mehr dazu finden Sie in der Pressemitteilung des G-BA.Die telefonische Arbeitsunfähigkeit ist schon länger wieder in Planung: Die Bundesregierung hatte Anfang Oktober 2023 dem Gemeinsamen Bundesausschuss den Auftrag erteilt, bis spätestens Ende Januar 2024 entsprechende Richtlinien auszuarbeiten.Angesichts der Krankheitswellen im Herbst und Winter 2023/2024 hat der Gemeinsame Bundessausschuss schon am 7. Dezember 2023 über die neue Regelung beraten. Sie ist noch am selben Tag in Kraft getreten.Außerdem möglich: AU per VideosprechstundeUnabhängig von der telefonischen Krankschreibung können Versicherte ihre Krankschreibung - sofern die Praxis dies anbietet - auch per Videosprechstunde erhalten. Dies gilt, wenn für die Feststellung der Erkrankung keine persönliche körperliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt nötig ist.War die Patientin oder der Patient der Arztpraxis bisher unbekannt, kann die erkrankte Person - anders als bei der telefonischen Krankschreibung - per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankgeschrieben werden. Wurde die erkrankte Person in der Arztpraxis schon als Patientin oder Patient geführt, ist per Video auch eine Krankschreibung von bis zu sieben Kalendertagen möglich.Folgekrankschreibungen per Video gibt es nur, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.
Bundesregierung; G-BA; Ärzteblatt; tagesschau.de
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