U1 - Wahlerklärung zum Umlagesatz nicht vergessen
Diese Frist kann in der Hektik des Alltags schnell einmal untergehen: Die Wahlerklärung zur Entgeltfortzahlungsversicherung U1 muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der TK eingegangen sein.
Sie können sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz leisten, von der Krankenkasse erstatten lassen.
Grundsätzlich gilt ein Erstattungssatz von 70 Prozent. Sofern Sie von Anfang an einen anderen Erstattungssatz - nämlich 50 Prozent oder 80 Prozent - wünschen, müssen Sie uns dies schriftlich mitteilen, spätestens mit der Erstellung Ihres ersten elektronischen Beitragsnachweises.
Die Beitragssätze zur U1/U2 für 2023 und 2024
U1 | Erstattungssatz | Umlagesatz 2024 | Umlagesatz 2023 (gültig ab 01.10.2022) |
---|---|---|---|
70 % (Standard) | 2,2 % | 2,6 % | |
50 % (ermäßigt) | 1,6 % | 1,7 % | |
80 % (erhöht) | 3,4 % | 4,1 % |
U2 | Erstattungssatz | Umlagesatz 2024 | Umlagesatz 2023 (gültig ab 01.10.2022) |
---|---|---|---|
100 % | 0,44 % | 0,58 % |
Wahlerklärung: Änderung des Erstattungssatzes
Sie können auch später zu dem höheren oder niedrigeren Erstattungssatz wechseln, - dann allerdings immer nur zum Jahreswechsel: Bitte füllen Sie dafür die entsprechende Erklärung aus und senden sie uns zu.
Wichtig: Ihre Wahlerklärung können wir für das Kalenderjahr nur berücksichtigen, wenn sie bei uns bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags eingegangen ist.
Wahlerklärung - Höhe des Erstattungsanspruchs
Die Wahlerklärung können Sie auch elektronisch übermitteln .
Ausnahme: Wiedereröffnung Ihres Beitragskontos
Ist Ihr TK-Beitragskonto seit dem vergangenen Jahr oder länger geschlossen und wird nun wieder geöffnet, können Sie den U1-Satz zur Fälligkeit des ersten Beitrags (Wiedereröffnung) neu schriftlich wählen.
Sofern Sie Ihren bisher geltenden Erstattungssatz beibehalten wollen, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Wir berücksichtigen Ihren bisherigen Erstattungssatz automatisch weiter.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Ausnahmen von der Erstattung
Übrigens: Gewähren Sie darüber hinaus freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrags eine längere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, können diese Beträge nicht erstattet werden. Die Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung eines Kindes ist ebenfalls nicht erstattungsfähig.
Alles Wichtige in kompakter Form
Weitere ausführliche Informationen haben wir in unserem Beratungsblatt Entgeltfortzahlungsversicherung (PDF, 214 kB) für Sie zusammengestellt.
Für Ihren Alltag: Umlagerechner und Arbeitshilfen
Mit unseren praktischen Umlagerechnern können Sie prüfen,
- ob Sie am U1-Umlageverfahren teilnehmen,
- welcher Ihr optimaler Erstattungssatz ist und
- wie hoch Ihr Beitrag in den Umlageversicherungen U1 und U2 sein wird.
Wir haben außerdem weitere Arbeitshilfen für Sie erstellt: