Es gibt das Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt (Mutterschutz), das generelle Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten und das individuelle Beschäftigungsverbot, das ärztlich erteilt wird und vom Gesundheitszustand der Schwangeren abhängt.

Weitere Details

Beschäftigungsverbot um den Zeitpunkt der Geburt herum - Mutterschutz

Der Mutterschutz verbietet die Beschäftigung einer schwangeren Arbeitnehmerin für den Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder wenn bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich der Zeitraum nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Generelles Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten

Für alle werdenden oder stillenden Mütter gibt es generelle Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten ab Beginn der Schwangerschaft. Dazu gehören Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen und gesundheitsgefährdenden Umständen ausgesetzt sind.

Individuelles Beschäftigungsverbot - ärztliches Attest

Individuelle Beschäftigungsverbote hängen vom Gesundheitszustand der Schwangeren ab. Sie werden ärztlich per Attest festgestellt und können ganz oder teilweise erteilt werden. 

Informationen im Überblick und Nachweis des Beschäftigungsverbots