Ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber löst grundsätzlich eine erneute Wartezeit aus, sofern es sich nicht um einheitliches Arbeitsverhältnis handelt. 

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Einheitliches Arbeitsverhältnis

Gibt es einen Statuswechsel eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber - zum Beispiel der Wechsel vom Auszubildenden zum Gesellen -, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, und es entsteht keine neue Wartezeit.

Mehr Infos zur Wartezeit

In unserem Artikel finden Sie mehr zur Wartezeit bei einer Neueinstellung .