Ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber löst grundsätzlich eine erneute Wartezeit aus, sofern es sich nicht um einheitliches Arbeitsverhältnis handelt. 

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Mehr zur Wartezeit bei einer Neueinstellung  finden Sie in unserem Artikel.

Einheitliches Arbeitsverhältnis

Gibt es einen Statuswechsel des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber - zum Beispiel der Wechsel vom Auszubildenden zum Gesellen -, besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, und es entsteht keine neue Wartezeit.