Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Dabei entscheidet der Beginn der Entgeltzahlung über den Beginn der Versicherungspflicht, auch wenn die Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz  ist der Arbeitgeber erst nach Ablauf von vier Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dies gilt auch in dem Fall einer Arbeitsunfähigkeit, die vor Beschäftigungsbeginn eintritt. Allerdings sehen viele tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitgeber auch in diesen Fällen ab einem früheren Zeitpunkt - meistens bereits ab Beschäftigungsbeginn - Entgeltfortzahlung gewährt.

Zwei Beispiele zu Versicherungspflicht und Anmeldezeitpunkt

Dazu ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin schließt mit einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab 1. April 2024. Die vereinbarten Arbeitstage sind montags bis freitags. Da sie am 29. März arbeitsunfähig erkrankt, nimmt sie ihre Arbeit tatsächlich erst am 8. April 2022 auf. Für April 2024 wird ihr aber vom Arbeitgeber trotzdem das volle Gehalt ausgezahlt.

Da die Entgeltzahlung also ab dem 1. April 2024 erfolgt, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht. Die Anmeldung erfolgt zum 1. April 2024.

Ein anderes Beispiel: Ein Arbeitnehmer schließt mit einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab dem 1. März 2024 ab. Am 26. Februar bricht er sich einen Arm und meldet sich arbeitsunfähig bis zum 3. April 2024. Erst am 4. April 2024 kann er seine Arbeit aufnehmen.

Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer erst ab 29. März 2024 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit diesem Tag beginnt die Versicherungspflicht, und der Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet. Würde das Unternehmen jedoch bereits vorher Entgeltfortzahlung leisten, würde die Anmeldung wie im vorherigen Beispiel bereits zum ersten Tag der Entgeltzahlung erfolgen.

Arbeitsunfähigkeit bereits bei Vertragsabschluss

Wenn die Arbeitsunfähigkeit, die die geplante Arbeitsaufnahme verhindert, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags besteht, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Entsprechend erfolgt die Entgeltzahlung erst mit dem tatsächlichen Beginn der Arbeitsaufnahme. Dann ist auch die Anmeldung erst zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. Sofern der Arbeitgeber dennoch Entgeltfortzahlung leistet, erfolgt die Anmeldung auch in diesem Fall zu dem Tag, an dem die Entgeltzahlung beginnt.

Praxishilfe: Wie kann man die Entgeltfortzahlungsdauer leicht berechnen?

Der Entgeltfortzahlungsrechner  berechnet die Dauer der Entgeltfortzahlung individuell und berücksichtigt dabei relevante Vorerkrankungen sowie die Besonderheiten, die sich durch die vierwöchige Wartezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ergeben. Entgeltfortzahlungsgesetz