Erkrankung vor Beschäftigungsbeginn - was müssen Arbeitgeber wissen?
Der neue Arbeitnehmer soll ab dem nächsten Monat im Unternehmen anfangen - aber er erkrankt noch vor der Arbeitsaufnahme. Für Arbeitgeber stellt sich nun die Frage, wann das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beginnt und zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung erfolgen muss.
Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Dabei entscheidet der Beginn der Entgeltzahlung über den Beginn der Versicherungspflicht, auch wenn die Beschäftigungsaufnahme vom eigentlich vertraglich vereinbarten Zeitpunkt abweicht.
Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber außerdem erst nach Ablauf von vier Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dies gilt auch in dem Fall einer Arbeitsunfähigkeit, die vor Beschäftigungsbeginn eintritt. Allerdings sehen viele tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitgeber auch in diesen Fällen ab einem früheren Zeitpunkt - meistens bereits ab Beschäftigungsbeginn - Entgeltfortzahlung gewährt.
Zwei Beispiele zu Versicherungspflicht und Anmeldezeitpunkt
Beispiel 1: Arbeitgeber zahlt ab Tag 1 trotz Krankheit
Eine Arbeitnehmerin schließt mit einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab 1. Juli 2025. Die vereinbarten Arbeitstage sind montags bis freitags. Da sie am 29. Juni arbeitsunfähig erkrankt, nimmt sie ihre Arbeit tatsächlich erst am 8. Juli 2025 auf. Für Juli 2024 wird ihr aber vom Arbeitgeber trotzdem das volle Gehalt ausgezahlt.
Da die Entgeltzahlung also ab dem 1. Juli 2025 erfolgt, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht. Die Anmeldung erfolgt zum 1. Juli 2025.
Beispiel 2: Längere Erkrankung und vierwöchige Wartezeit
Ein Arbeitnehmer schließt mit einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli 2025 ab. Am 26. Juni bricht er sich einen Arm und meldet sich arbeitsunfähig bis zum 3. August 2025. Erst am 4. August 2025 kann er seine Arbeit aufnehmen.
Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer erst ab 29. Juli 2025 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Mit diesem Tag beginnt die Versicherungspflicht, und der Arbeitnehmer wird durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet.
Würde das Unternehmen jedoch bereits vorher Entgeltfortzahlung leisten, würde die Anmeldung wie im vorherigen Beispiel bereits zum ersten Tag der Entgeltzahlung erfolgen.
Arbeitsunfähigkeit bereits bei Vertragsabschluss
Wenn die Arbeitsunfähigkeit, die die geplante Arbeitsaufnahme verhindert, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags besteht, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Entsprechend erfolgt die Entgeltzahlung erst mit dem tatsächlichen Beginn der Arbeitsaufnahme. Dann ist auch die Anmeldung erst zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Sofern der Arbeitgeber dennoch Entgeltfortzahlung leistet, erfolgt die Anmeldung auch in diesem Fall zu dem Tag, an dem die Entgeltzahlung beginnt (siehe Beispiel 2).
Praxishilfe: Wie kann man die Entgeltfortzahlungsdauer leicht berechnen?
Unser Entgeltfortzahlungsrechner berechnet die Dauer der Entgeltfortzahlung individuell und berücksichtigt dabei relevante Vorerkrankungen sowie die Besonderheiten, die sich durch die vierwöchige Wartezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ergeben.