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Wann beginnt ein Beschäftigungsverhältnis?

Zunächst einmal die Grundregel: Voraussetzung für die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) ist eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. 

Wichtig zu wissen: Dabei entscheidet der Beginn der Entgeltzahlung über den Beginn der Versicherungspflicht, auch wenn die Beschäftigungsaufnahme vom eigentlich vertraglich vereinbarten Zeitpunkt abweicht.

Arbeitsaufnahme vs. vertragliches Datum: ein Beispiel

Eine Arbeitnehmerin schließt einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen ab. Die neue Beschäftigung ist versicherungspflichtig. Der Vertrag beginnt zum 1. Januar. Allerdings verschiebt sich die Arbeitsaufnahme der neuen Kollegin um ein paar Tage, sie beginnt erst am 3. Januar ihre neue Arbeit. Dennoch erhält sie das volle Januar-Gehalt von ihrem neuen Arbeitgeber. 

Zu wann muss sie angemeldet werden? Da die Entgeltzahlung ab 1. Januar erfolgt ist, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht. Die Anmeldung erfolgt also zum 1. Januar.

Was gilt, wenn jemand direkt zu Beginn oder vor einer neuen Beschäftigung erkrankt?

Es gilt die sogenannte Wartefrist: Nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist der Arbeitgeber erst nach Ablauf von vier Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Diese Frist gilt grundsätzlich auch, wenn eine Arbeitsunfähigkeit vor Beschäftigungsbeginn eintritt. 

Allerdings sehen viele tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge vor, dass Arbeitgeber auch in diesen Fällen ab einem früheren Zeitpunkt - meistens bereits ab Beschäftigungsbeginn - Entgeltfortzahlung leisten.

Erkrankung vor Beschäftigungsbeginn: Wann anmelden?

Wenn jemand vor Beschäftigungsbeginn erkrankt, hängt der Zeitpunkt der Anmeldung also davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leistet. Das lässt sich anhand von zwei Beispielen darstellen:

Zwei Beispiele zum richtigen Anmeldezeitpunkt bei Arbeitsunfähigkeit

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin schließt mit einem Unternehmen einen Arbeitsvertrag ab 1. Juli. Am 25. Juni hat sie einen Unfall und kann ihre Arbeit erst am 4. August aufnehmen.

Beispiel 1: Arbeitgeber zahlt bei Krankheit ab Beschäftigungsbeginn

Das Unternehmen verzichtet auf die Wartefrist und gewährt die Entgeltfortzahlung ab Beschäftigungsbeginn. 

Das Ergebnis: Die Anmeldung erfolgt demnach zum ersten Tag der Entgeltfortzahlung.

Beispiel 2: Arbeitgeber hält vierwöchige Wartezeit ein

Durch die vierwöchige Wartefrist hat die Arbeitnehmerin erst ab 29. Juli einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 

Das Ergebnis: Mit diesem Tag beginnt die Versicherungspflicht. Das heißt, der Arbeitgeber meldet sie zu diesem Zeitpunkt an.

Was gilt, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits bei Vertragsabschluss besteht?

Wenn die Arbeitsunfähigkeit, die die geplante Arbeitsaufnahme verhindert, bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags besteht, ist der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Entsprechend erfolgt die Entgeltzahlung erst mit dem tatsächlichen Beginn der Arbeitsaufnahme. Dann ist auch die Anmeldung erst zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen. 

Sofern der Arbeitgeber dennoch Entgeltfortzahlung leistet, erfolgt die Anmeldung auch in diesem Fall zu dem Tag, an dem die Entgeltzahlung beginnt.

Praxishilfe: Mit unserem Rechner die Entgeltfortzahlungsdauer leicht ermitteln

Unser Entgeltfortzahlungsrechner  berechnet die Dauer der Entgeltfortzahlung individuell und berücksichtigt dabei relevante Vorerkrankungen sowie die Besonderheiten, die sich durch die vierwöchige Wartezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ergeben.