Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall - in der Regel für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dies gilt auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft.
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Tarifparteien können in ihren Tarifverträgen Regelungen treffen, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen.