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Startseite Sozialversicherung Meldeverfahren DTA eAU: Datenaustausch eAU
Datenaustausch eAU Wie nehmen Arbeitgeber am Abrufverfahren teil? Was gibt es zu beachten und welche Daten können abgerufen und übermittelt werden? Jetzt informieren.
Häufige Fragen
Für den Abruf der AU-Daten bei der Krankenkasse muss der "Datenaustausch eAU" eingesetzt werden. Daher sollten Sie darauf achten, dass Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm verwenden. Sie können die AU-Daten auch über eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal abrufen.
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Melden sich Beschäftigte krank, für die zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit (AU) ein Beschäftigungsverhältnis besteht, können Arbeitgeber die AU-Daten bei der TK anfragen. Dafür verwenden Sie entweder ein systemgeprüftes Programm (z.B. Ihr Entgeltabrechnungsprogramm) oder Sie nutzen eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal.
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Seit dem 1. Januar 2023 gibt es die klassische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier für gesetzlich versicherte Beschäftigte nicht mehr. Der Arbeitgeber ruft die AU-Daten stattdessen über das eAU-Verfahren bei der Krankenkasse ab.
Jede AU-Bescheinigung muss separat bei der Krankenkasse abgerufen werden, da für jeden Abruf eine Berechtigung vorliegen muss. Als Berechtigung gilt, wenn Ihr Mitarbeiter Sie über die Arbeitsunfähigkeit informiert hat und wenn er in den angefragten Zeiträumen bei Ihnen beschäftigt ist.
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Bei einer Neuerkrankung gilt: Geben Sie den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Ihr Arbeitnehmer sollte Ihnen diesen mitgeteilt haben. Bei einer Folgeerkrankung geben Sie als AU_ab_AG-Datum den Tag nach dem von der Krankenkasse bescheinigten AU-Ende an.
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Arbeitgeber erhalten die Daten so zurück, wie es in ihrem (Entgeltabrechnungs-)Programm oder in der Ausfüllhilfe festgelegt ist. Die Rückmeldung der TK erfolgt von Montag bis Freitag in der Zeit von 6:30 Uhr bis 20:30 Uhr stündlich.
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Hier finden Sie die Aufstellung der Daten, die Arbeitgeber erhalten, wenn sie über den eAU-Datenaustausch Informationen über eine Arbeitsunfähigkeit anfordern.
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Die zur Anfrage passenden AU-Daten werden nach folgender Reihenfolge ermittelt:1. Beginn der Arbeitsunfähigkeit entspricht dem Beginn bei der TK.2. Beginn der Arbeitsunfähigkeit fällt in einen Arbeitsunfähigkeitszeitraum bei der TK.3. Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegt maximal 5 Tage vor dem Beginn bei der TK.
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Möglicherweise erfolgte die Anfrage zu früh, oder der angegebene AU-Beginn ist falsch. Schauen Sie deshalb gern nach, ob die angegebenen Daten korrekt waren. Die zur Anfrage passenden AU-Daten übermittelt die TK unaufgefordert, sofern sie innerhalb von 14 Tagen bei ihr eingehen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bei fehlenden AU-Daten bitte an Ihren Arbeitnehmer.
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Wenn Sie als Arbeitgeber keine Nachricht von uns erhalten, kann es dafür eine technische Ursache geben. Möglicherweise besteht ein Kommunikationsfehler zwischen Ihnen, uns und der IT-Stelle des vdek.
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Nein. Seit dem 1. Januar 2023 sind Ihre Beschäftigten nur noch dazu verpflichtet, die Krankheit Ihnen gegenüber unverzüglich anzuzeigen bzw. sich (je nach Regelung) sofort oder später durch einen Arzt krankschreiben zu lassen.
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Hat ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber - z.B. einen Hauptjob bei einem Arbeitgeber und zusätzlich einen Minijob bei einem weiteren Arbeitgeber -, ist jeder Arbeitgeber zur Abfrage der AU-Daten berechtigt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Steht die Krankmeldung im Zusammenhang mit einem Wege- oder Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit und ist dieses der Ärztin/dem Arzt bekannt, gibt sie/er dies in der eAU an. Dem Arbeitgeber wird diese Information somit bei der Abfrage der eAU-Daten mit übermittelt.
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Ja, auch für Minijobber dürfen Sie die Krankmeldung bei der zuständigen Krankenkasse abfragen, wenn die Berechtigung zum AU-Daten-Abruf besteht. Ist Ihnen die Krankenkasse bisher nicht bekannt oder ist sie noch nicht in ihrem Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegt, ist dies für die Abfrage jetzt erforderlich.
Eine Erstattung aus der Umlageversicherung U1 ist nicht an den AU-Daten-Abruf durch den Arbeitgeber gekoppelt. Es erfolgt keine automatische Erstattung. Es bleibt bei dem bestehenden Erstattungsverfahren.
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Nein, im Rahmen des AU-Daten-Abrufs werden keine Hinweise zur Anrechenbarkeit eventueller Vorerkrankungen übermittelt. Das Vorerkrankungsverfahren bleibt in der aktuellen Form im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen bestehen.
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Ist die elektronische Übermittlung der AU-Bescheinigung von der Arztpraxis an die Krankenkasse wegen technischer Störungen nicht möglich, druckt der Arzt ein eAU-Ersatzdokument aus. Dieses Dokument schickt der Arzt entweder direkt an die TK oder er gibt es dem Patienten mit.
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Wenn ein Datensatz bei der Fehlerprüfung durch die Datenannahmestelle abgewiesen wurde, erreicht er die TK gar nicht. Der abgewiesene Datensatz enthält einen Fehlercode und Fehlertext. Bei Fragen dazu können sich Arbeitgeber an den Support der TK wenden. Die Telefonnummer finden Sie unten im Text.
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Da wir als Krankenkasse keinen Einblick in die einzelnen Softwareprodukte am Markt haben, können wir hier leider keine Hilfe leisten. Wenden Sie sich bitte an Ihre IT, Ihren IT-Dienstleister oder den Softwareanbieter.
Für privatversicherte Beschäftigte ist derzeit keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehen. In diesen Fällen müssen Ihnen Ihre Beschäftigten weiterhin die Krankmeldung in Papierform selbst vorlegen.
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