Nein. Seit dem 1. Januar 2023 sind Ihre Beschäftigten nur noch dazu verpflichtet, die Krankheit Ihnen gegenüber unverzüglich anzuzeigen bzw. sich (je nach Regelung) sofort oder später durch einen Arzt krankschreiben zu lassen.
Weitere Details
AU-Daten über die das eAU-Verfahren abrufen
Seit 1. Januar 2023 gilt das eAU-Verfahren auch für Arbeitgeber. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Artikeln:
AU bei Privatarzt oder im Ausland
Wurde Ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Arbeitsunfähigkeit z.B. von einem Privatarzt in Deutschland oder einer Ärztin im Ausland attestiert, kann dennoch eine Abfrage erfolgen. Es kann allerdings über das eAU-Verfahren lediglich bestätigt werden, dass ein Nachweis vorliegt. Um den konkreten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit zu erfahren, müssen Ihre Beschäftigten weiterhin eine Bescheinigung vorlegen.