Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie ( AU-RL ) wurde bereits zum Oktober 2020 geändert: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Arbeitsunfähigkeit auch ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und stattdessen per Video-Sprechstunde festgestellt werden.

Die Änderung stand nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Der Hintergrund ist, dass das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung in den Berufsordnungen gelockert wurde. Die Regelungen wurden auch in die AU-RL aufgenommen. Die Änderung ist seit dem 7. Oktober 2020 in Kraft.

Was sind die "bestimmten Voraussetzungen"? 

Gemäß AU-RL kann eine Arbeitsunfähigkeit (AU) per Videosprechstunde festgestellt werden, wenn die versicherte Person in der Arztpraxis persönlich bekannt ist und wenn die Erkrankung dazu geeignet ist, per Videosprechstunde untersucht zu werden ( § 4 Abs. 5 AU-RL ). Übrigens besteht kein Anspruch auf eine Krankschreibung, nachdem die Videosprechstunde erfolgt ist. Die Entscheidung darüber liegt beim Arzt.

Kann auch eine ärztliche Bescheinigung zur Erkrankung eines Kindes anhand einer Videosprechstunde ausgestellt werden?

Der Arzt oder die Ärztin entscheidet, ob das Kind per Videosprechstunde untersucht und behandelt werden kann. Grundsätzlich ist dies möglich, wenn die Untersuchung und Feststellung des jeweiligen Falles im berufsrechtlich zulässigen Rahmen liegen.

Können Ärzte per Video unbegrenzt krankschreiben?

Die erstmalige Feststellung einer AU per Videosprechstunde darf für maximal sieben Kalendertage erfolgen.

Eine Folge-AU per Videosprechstunde ist möglich, wenn die Erstbescheinigung nach einer persönlichen Untersuchung im direkten Kontakt zwischen Arzt und Patient ausgestellt wurde.