Kontakt

Wenn Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsdaten erfahren möchten, stellen sie über das Meldeverfahren eine Anfrage bei der Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft, ob AU-Daten vorliegen, und meldet diese an den Arbeitgeber zurück. Dies kann natürlich nur passieren, wenn der Kasse AU-Zeiten oder stationäre Krankenhausaufenthalte bekannt sind. 

Das Verfahren wurde angepasst und erweitert, um noch mehr Transparenz zu schaffen.

Einführung weiterer Rückmeldungen auf AU-Abfragen ab 2025

Seit 2025 gibt es diese weiteren Rückmeldungen:

  • Rückmeldegrund 5: Es werden Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen bereitgestellt.
  • Rückmeldegrund 6: Wenn ein teilstationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt, informieren wir, dass uns ein Nachweis vorliegt, jedoch ohne Angabe der genauen Zeiten des Aufenthaltes.
  • Rückmeldegrund 7: Sofern eine AU-Bescheinigung in Papierform vorliegt, die ungültige Daten enthält, und eine Korrektur vom Versicherten angefordert wurde, erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung mit dem Meldegrund "In Prüfung". Wird innerhalb von 28 Tagen eine korrigierte AU-Bescheinigung eingereicht, erhält der Arbeitgeber aktiv eine Rückmeldung mit den AU-Daten.
  • Rückmeldegrund 8: Beim Vorliegen von ausländischen oder privatärztlichen AU-Zeiten informieren wir ebenfalls, dass uns ein Nachweis vorliegt ohne Angabe der genauen Zeiten.
  • Rückmeldegrund 9: Wenn eine AU-Abfrage des Arbeitgebers während eines laufenden Kassenwechsels an die Vorkasse weitergeleitet wurde (weil der Folgekasse noch keine AU-Daten vorliegen), erhält der Arbeitgeber von der Folgekasse eine Rückmeldung mit dem Meldegrund "Weiterleitungsverfahren". Zusätzlich erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung von der Vorkasse. Infos dazu finden Sie auch in unserem Artikel .

Somit gibt es - inklusive der vorher bestehenden Gründe - diese Rückmeldegründe der Krankenkasse:

  • 1 = Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person
  • 2 = AU
  • 3 = Krankenhaus
  • 4 = Nachweis liegt nicht vor
  • 5 = Reha/Vorsorge (Stationäre Reha- und Vorsorgemaßnahmen)
  • 6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung
  • 7 = In Prüfung (Zwischenmeldung bei Klärung falscher Angaben)
  • 8 = Anderer Nachweis liegt vor (ausländische oder privatärztliche AU)
  • 9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (Weiterleitung bei Kassenwechsel)

Zeiträume übersichtlicher dargestellt

Seit 2025 werden außerdem die Zeiträume, die dem Arbeitgeber zurückgemeldet werden, übersichtlicher strukturiert. Die Daten werden unabhängig von der Art der Abwesenheit/Arbeitsunfähigkeit in diesen Feldern abgebildet: 

  • Nachweis_seit
  • Voraussichtlich_Nachweis_bis
  • Tatsaechlich_Nachweis_bis

Stationäre Krankenhausaufenthalte - Endedatum wird aktiv übermittelt

Zu Beginn eines Krankenhausaufenthaltes erhalten wir meist erstmal das voraussichtliche Ende des Aufenthaltes. Das tatsächliche Ende wird uns häufig erst bei der Entlassung mitgeteilt. Bis Ende 2024 galt: Wenn der Arbeitgeber das tatsächliche Ende erfahren möchte, musste er eine weitere Anfrage stellen.

Seit 2025 wurde das Verfahren für Arbeitgeber erleichtert: Eine erneute Abfrage ist nicht mehr nötig. Wir übermitteln das tatsächliche Ende eines stationären Krankenhausaufenthaltes aktiv an den Arbeitgeber. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass eine AU-Abfrage vorliegt und zuvor das voraussichtliche Entlassungsdatum gemeldet wurde.