Damit Arbeitgeber die Daten nicht mehr per Hand oder in Papierform an die Sozialversicherung schicken müssen, haben die Spitzenverbände verbindliche Regelungen für eine elektronische Datenübermittlung getroffen. Diese wurden in den gemeinsamen Grundsätzen zur Datenübermittlung festgehalten.

Weitere Details

Die Spitzenverbände haben in ihren gemeinsamen Grundsätzen festgelegt, dass Daten elektronisch übermittelt werden. In diesen Richtlinien erfahren Sie zum Beispiel,

  • wo Sie die Versicherungsnummer Ihres Arbeitnehmers finden,
  • wie Sie die Tätigkeit oder die Beitragsgruppe verschlüsseln müssen,
  • welche Regelungen es bei geringfügig oder unständig Beschäftigten gibt und
  • was die einzelnen Datensätze beinhalten müssen.

Darüber hinaus haben die Spitzenverbände in einem weiteren Rundschreiben festgelegt, welche Entgeltabrechnungsprogramme Sie nutzen können, um die Daten an die Träger der Sozialversicherung zu melden. Das Rundschreiben beschreibt auch, wie diese Daten dann weiter verarbeitet werden. 

Für Mitarbeiter, die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, müssen Arbeitgeber auch Daten an eine der Annahmestellen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen melden. Auch hier gibt es ein besonderes Rundschreiben.

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung zur Sozialversicherung

Der Spitzenverband der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Erstattung der Meldungen zur Sozialversicherung gemeinsame Grundsätze aufgestellt.

Gemeinsame Grundsätze

Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen

Entgeltabrechnungsprogramme müssen bestimmten Anforderungen genügen, damit Sie sie für die Meldungen zur Sozialversicherung nutzen können. Informieren Sie sich hier über die Prüfkriterien.

Gemeinsame Grundsätze

Gemeinsame Grundsätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen

Der Spitzenverband der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Übermittlung der Beitragsnachweise  gemeinsame Grundsätze aufgestellt.

Gemeinsame Grundsätze