Anmeldung eines Arbeitgeberkontos im Datenaustauschverfahren
Zum 1. Januar 2023 wurde in das elektronische DEÜV-Meldeverfahren das Einrichten des Arbeitgeberkontos aufgenommen. Wir fassen für Sie zusammen, was nach dem Ende der Übergangszeit zum 1. Juli für Arbeitgeber wichtig ist.
Das neue Meldeverfahren sollte eigentlich schon 2022 starten. Aufgrund fehlender Ressourcen durch die Corona-Pandemie verschob jedoch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den Zeitpunkt auf den 1. Januar 2023.
Übergangszeit endet zum 30. Juni 2023
Da viele Arbeitgeber und Softwarehersteller den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt zur Umsetzung nicht einhalten konnten, hatte der GKV-Spitzenverband eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2023 eingerichtet.
Bereits seit dem 1. Januar 2023 fordern Krankenkassen als Einzugsstelle elektronisch alle Angaben an, die zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos notwendig sind.
Bisher waren Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, auch auf elektronischem Weg zu antworten.
Nach dem Ende der Übergangszeit ab dem 1. Juli 2023 gilt jedoch: Arbeitgeberbeitragskonten (Arbeitgeberkonten) müssen elektronisch innerhalb des neuen Meldeverfahrens angelegt werden.
Wann fordern Krankenkassen von Ihnen Angaben zum Arbeitgeberkonto an?
Die Krankenkasse fordert elektronisch Angaben zum Arbeitgeberkonto an, wenn sie innerhalb des Datenaustauschverfahrens von einem neuen oder von einem vor längerer Zeit beendeten Arbeitgeberkonto erfährt:
- Erstmalige Sozialversicherungsmeldung (Anmeldung) über das DEÜV-Meldeverfahren
- Erstmaliger Beitragsnachweis über das DFÜ-Meldeverfahren
Die Krankenkasse übermittelt Ihnen als Arbeitgeber daraufhin mit dem "Datensatz Krankenkassenmeldung" (DSKK) elektronisch eine Anforderungsmeldung.
Dafür wurde der Abgabegrund 06 Anforderung Arbeitgeberdaten geschaffen.
Wann müssen Arbeitgeber eine elektronische Rückmeldung zurückschicken?
Spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung müssen Arbeitgeber die Anforderungsmeldung der Einzugsstelle per Meldeverfahren beantworten (§ 28a Abs. 3b SGB IV).
Arbeitgeber übermitteln ihre Angaben mit dem neuen Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK).
Für diese Rückmeldung des Arbeitgebers wurde der Abgabegrund 01 Rückmeldung zur Anforderung geschaffen.
Was muss die Rückmeldung enthalten?
In der Rückmeldung müssen Sie mindestens folgende Angaben melden:
- Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail)
- Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja/Nein, Umlagesatz 50%/70%/80%)
- Was kann die Rückmeldung enthalten?
- In der Rückmeldung können Sie folgende Angaben melden:
- Dienstleister wie Steuerberaterin bzw. -berater, das dienstleistende Rechenzentrum oder ähnliches
- SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug
- Abweichende Postanschrift für Korrespondenz (falls vorhanden)
Wie melden Sie Änderungen zum Arbeitgeberkonto?
Arbeitgeber können das neue Meldeverfahren auch dazu nutzen, um Krankenkassen unterschiedliche Änderungen zum Arbeitgeberkonto mitzuteilen.
Dafür wurde der Abgabegrund 02 Änderungsmeldung geschaffen.
Mit der Änderungsmeldung können Sie folgende geänderte Angaben melden:
- Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail)
- Abweichende Postanschrift für Korrespondenz (falls vorhanden)
- Dienstleister wie z. B. Steuerberaterin bzw. -berater oder das dienstleistende Rechenzentrum
- Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Beendigung oder Teilnahme/Änderung des Umlagesatzes zum 1. Januar des Folgejahres)
- SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug
Bitte nutzen Sie die Änderungsmeldung nur dann, wenn sich diese Angaben auch tatsächlich geändert haben.
Wichtig: Übernimmt ein Dienstleister (z. B. eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) Ihre Abrechnung? Dann muss bei Rückmeldungen oder Änderungsmeldungen im Feld "Betriebsnummer Abrechnungsstelle" die Betriebsnummer des Dienstleisters eingetragen werden. Ansonsten bleibt dieses Feld leer.