Datenaustausch: So melden und ändern Sie Ihr Arbeitgeberkonto
Über das DEÜV-Meldeverfahren richten Sie Ihr Arbeitgeberkonto ein. Auch Änderungen geben Sie über den Datenaustausch an. Wie es geht, finden Sie hier.
So läuft das Verfahren ab
Wenn eine Krankenkasse innerhalb des Datenaustauschverfahrens von einem neuen oder von einem vor längerer Zeit beendeten Arbeitgeberkonto erfährt, fordert sie Angaben zum Arbeitgeberkonto an. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
- eine erstmalige Sozialversicherungsmeldung (Anmeldung) über das DEÜV-Meldeverfahren bei der Krankenkasse eingeht.
- ein erstmaliger Beitragsnachweis über das DFÜ-Meldeverfahren bei der Krankenkasse eingeht.
Die Krankenkasse fordert Daten bei Ihnen an
Als Arbeitgeber erhalten Sie daraufhin über den "Datensatz Krankenkassenmeldung" (DSKK) eine Anforderungsmeldung von der Krankenkasse. Die Meldung enthält den Abgabegrund 06 Anforderung Arbeitgeberdaten.
Der Arbeitgeber beantwortet die Anforderung
Ihre Antwort als Arbeitgeber ist spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung fällig: Dann müssen Sie die Anforderungsmeldung der Einzugsstelle per Meldeverfahren beantworten. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 28a Abs. 3b SGB IV.
Sie übermitteln ihre Arbeitgeber-Angaben mit dem Datensatz Arbeitgeberkonto (DSAK) und dem Abgabegrund 01 Rückmeldung zur Anforderung.
Welche Angaben müssen Sie zurückmelden?
In der Rückmeldung müssen Sie mindestens folgende Angaben melden:
- Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail)
- Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Teilnahme Ja/Nein, Umlagesatz 50%/70%/80%)
Welche Angaben sind außerdem möglich?
In der Rückmeldung können Sie außerdem folgende Angaben melden:
- Dienstleister wie Steuerberaterin bzw. -berater, das dienstleistende Rechenzentrum oder ähnliches
- SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug
- Abweichende Postanschrift für Korrespondenz (falls vorhanden)
Am Arbeitgeberkonto ändert sich etwas - Änderungsmeldung
Arbeitgeber können das neue Meldeverfahren auch dazu nutzen, um Krankenkassen Änderungen am Arbeitgeberkonto mitzuteilen. Dafür wurde der Abgabegrund 02 Änderungsmeldung geschaffen.
Mit der Änderungsmeldung können Sie folgende geänderte Angaben melden:
- Grunddaten des Arbeitgebers (Name, Anschrift, Ansprechpartnerin bzw. -partner, Telefon, Mail)
- Abweichende Postanschrift für Korrespondenz (falls vorhanden)
- Dienstleister wie z. B. Steuerberaterin bzw. -berater oder das dienstleistende Rechenzentrum
- Wahlerklärung Umlageverfahren U1 (Beendigung oder Teilnahme/Änderung des Umlagesatzes zum 1. Januar des Folgejahres)
- SEPA-Lastschriftmandat für den Beitragseinzug
Bitte nutzen Sie die Änderungsmeldung nur dann, wenn sich diese Angaben auch tatsächlich geändert haben.
Wichtig: Übernimmt ein Dienstleister (z. B. eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater) Ihre Abrechnung? Dann muss bei Rückmeldungen oder Änderungsmeldungen im Feld "Betriebsnummer Abrechnungsstelle" die Betriebsnummer des Dienstleisters eingetragen werden. Ansonsten bleibt dieses Feld leer.
Meldeverfahren wurde zur Pflicht
Bereits seit dem 1. Januar 2023 fordern Krankenkassen als Einzugsstelle elektronisch alle Angaben an, die zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos notwendig sind.
Seit dem 1. Juli 2023 gilt außerdem: Arbeitgeberbeitragskonten (Arbeitgeberkonten) müssen elektronisch innerhalb des Meldeverfahrens angelegt werden, z.B. über zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme oder das SV-Meldeportal .