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Startseite Sozialversicherung Entgeltersatzleistungen und Umlagen Insolvenzgeldumlage Welche Arbeitgeber sind von der Umlage befreit?
Welche Arbeitgeber sind von der Umlage befreit? Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen, zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Bestimmte Arbeitgeber wie zum Beispiel Bund, Länder und Gemeinden sind davon befreit.
Auch wenn grundsätzlich alle Arbeitgeber zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet sind, sind bestimmte Arbeitgeber ausgenommen.Hierzu gehören:Bund, Länder und GemeindenKörperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig istJuristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert istAls Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre die gleiche Rechtstellung genießenden UntergliederungenÖffentlich-rechtliche RundfunkanstaltenBotschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik DeutschlandWohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen istBetriebe, die durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden ( BSG v. 31.05.1978 12 RAr 57-77 )PrivathaushalteWichtig: Die Größe, Branche oder Ertragslage eines Unternehmens sind für die verpflichtende Zahlung der Insolvenzgeldumlage irrelevant. Es gibt auch keine Bagatellgrenze.Rechtliche Grundlagen und mehrWeitere ausführliche Informationen inklusive der rechtlichen Grundlagen finden Sie bei TK-Lex unter dem Stichwort Insolvenzgeldumlage .
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