2023 beträgt die Insolvenzgeldumlage 0,06 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts.
Weitere Details
Der Referentenentwurf zur "Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2023" begründet die Senkung folgendermaßen:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann durch Rechtsverordnung - mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) - für jeweils ein Kalenderjahr einen abweichenden Umlagesatz bestimmen. Dadurch sollen Überschüsse oder Fehlbestände ausgeglichen und die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage berücksichtigt werden.
Wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt, soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden. Wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt, soll ein höherer Umlagesatz angesetzt werden.
Die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz für das Jahr 2023 liegen laut Referentenentwurf vor: Der Umlagesatz soll daher auf 0,06 Prozent festgesetzt werden.
Der Bundesrat hat dem Entwurf zugestimmt.