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Startseite Sozialversicherung Beiträge Grenzwerte, Bezugsgrößen und weitere Werte Die Insolvenzgeldumlage 2026
Die Insolvenzgeldumlage 2026 Die Insolvenzgeldumlage liegt im Jahr 2026 weiterhin bei dem gesetzlich festgeschriebenen Wert von 0,15 Prozent. Das BMAS darf den Wert jeweils pro Kalenderjahr absenken oder anheben.
Wie hoch ist die Insolvenzgeldumlage 2026?Nachdem der Umlagesatz in den Jahren 2023 und 2024 auf 0,06 Prozent gesenkt wurde, liegt er seit 2025 (und damit auch 2026) wieder beim gesetzlich festgeschriebenen Satz von 0,15 Prozent. Was ist die Insolvenzgeldumlage und wozu wird sie erhoben?Die Insolvenzgeldumlage dient vorrangig dazu, Gehaltszahlungen auszugleichen, die aufgrund einer Unternehmensinsolvenz entfallen. Die Mittel für das Insolvenzgeld werden aus einer monatlichen Umlage finanziert, die fast alle Arbeitgeber zahlen müssen. Aus dem Umlagetopf werden außerdem die Einzugsstellen der Sozialversicherung bedient, wenn ein Arbeitgeber seinen Beitragsverpflichtungen wegen der insolvenzbedingten Zahlungsunfähigkeit nicht mehr nachkommen kann.Der Umlagesatz ist gesetzlich festgeschrieben: Seit 2013 beträgt er 0,15 Prozent ( § 360 SGB III ). Es sind allerdings abweichende Umlagesätze zugelassen.Wieso kann die Insolvenzgeldumlage pro Jahr schwanken?Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dazu ermächtigt, jeweils für ein Kalenderjahr einen abweichenden Umlagesatz zu bestimmen ( § 361 Nr. 1 SGB III )  - und zwar durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).Dies soll dem Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen dienen und muss die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage berücksichtigen.Dabei soll ein niedrigerer Umlagesatz angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Außerdem ein höherer Umlagesatz, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt.Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?Die Insolvenzgeldumlage muss (mit wenigen Ausnahmen) von allen Arbeitgebern für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer gezahlt werden. Für die Umlagepflicht ist die Größe, Branche und Ertragslage des Betriebs irrelevant.Gibt es Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte?Ausländische Saisonarbeitskräfte weisen innerhalb Europas mit der Bescheinigung A1 nach, dass sie den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ihres jeweiligen Heimatlands unterliegen. Eine Insolvenzgeldumlagepflicht besteht für diese Personen nicht.Welche Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit?Folgende Arbeitgeber sind von der Insolvenzgeldumlage befreit:Bund, Länder und GemeindenKörperschaften-, Stiftungen-, und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig istJuristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert istAls Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtstellung genießende UntergliederungenÖffentlich-rechtliche RundfunkanstaltenBotschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik DeutschlandWohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen istPrivathaushalteWie wird die Insolvenzgeldumlage berechnet?Die Insolvenzgeldumlage wird nach dem laufenden und einmaligen Arbeitsentgelt bemessen. Konkret nach dem Entgelt, aus dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Die Umlage muss für alle Beschäftigten und Auszubildenden im Betrieb aufgebracht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Sie muss also zum Beispiel auch für Minijobber bis 603 Euro und kurzfristige Minijobber gezahlt werden.Hier finden Sie mehr zur Insolvenzgeldumlage In unseren FAQ haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten zur Insolvenzgeldumlage zusammengestellt.Auch bei TK-Lex können Sie sich ausführlich über die Themen Insolvenzgeldumlage und Insolvenzgeld informieren.Hinweise zur Beantragung von Insolvenzgeld aus Sicht der Beschäftigten finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit
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