Mit der A1 weisen Beschäftigte nach, dass sie bei einer Dienstreise ins europäische Ausland über das Heimatland sozialversichert sind. Dadurch fallen keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge an.
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Für Mitarbeitende, die gesetzlich krankenversichert sind, gibt es 2 Möglichkeiten: Entweder Sie als Arbeitgeber beantragen die A1-Bescheinigung über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal.
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Die A1-Bescheinigung brauchen Ihre Mitarbeitenden für Entsendungen in einen EU-Mitgliedstaat sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz, Großbritannien und Nordirland.
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Beschäftigte brauchen die A1-Bescheinigung auf allen Dienstreisen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz sowie Großbritannien und Nordirland.
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Die meisten Länder haben geregelt, dass für Drittstaatsangehörige eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden kann (Verordnung (EU) 1231/2010).
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Arbeitgeber oder Dienstbehörden beantragen die A1-Bescheinigung für ihre Mitarbeitenden. Wichtig ist dabei, dass diese Bescheinigung rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bzw. Dienstreise beantragt wird.
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Die A1-Bescheinigung gilt maximal für einen Zeitraum von 24 Monaten. Für längere Aufenthalte können Sie als Arbeitgeber eine Ausnahmevereinbarung mit der zuständigen Stelle schließen.
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Arbeitgeber beantragen die A1-Bescheinigung für ihre Beschäftigten. Für andere Personenkreise beachten Sie bitte unsere Übersicht.
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Der A1-Antrag wird elektronisch gestellt - entweder über eine Entgeltabrechnungssoftware oder über das SV-Meldeportal. Ihr Antrag wird an den zuständigen Sozialversicherungsträger übermittelt. Werden die Voraussetzungen für die A1-Bescheinigung erfüllt? Dann wird sie Ihnen online zugestellt.
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Wo Sie den A1-Antrag stellen, hängt von der Versicherung Ihrer Mitarbeitenden ab. Für gesetzlich Versicherte stellen Sie den Antrag bei der Krankenkasse.
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Als Arbeitgeber müssen Sie die A1-Bescheinigung so schnell wie möglich an Ihre entsendeten Mitarbeitenden weiterleiten und eine Kopie in der Personalakte ablegen.
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Die A1‑Bescheinigung bestätigt, dass das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes während der Entsendung weiterhin gilt. Fehlt sie, kann dies dazu führen, dass Ihre entsendeten Mitarbeitenden ihre Arbeit sofort einstellen müssen, keinen Zutritt zu dem Betriebsgelände erhalten oder Bußgelder anfallen.
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Für Mitarbeitende, die regelmäßig für eine gewisse Zeit in einem bestimmten EU-Staat oder in mehreren Ländern im Einsatz sind, kann ein Nachweis bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) beantragt werden. Eine pauschale Bescheinigung für sämtliche Mitgliedsstaaten gibt es nicht.
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Ja, denn die Fahrzeit ist eine Beschäftigung. Auch hier müssen Mitarbeitende bei Kontrollen im Ausland nachweisen können, dass das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes weiter gilt.
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Seit dem 1. Januar 2021 regelt das neue Partnerschaftsabkommen die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. In Bezug auf Entsendungen gilt zufolge der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) die A1-Bescheinigung weiterhin als Nachweis für eine Beschäftigung im Ausland.
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