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Häufige Fragen zur Beschäftigung internationalen Mitarbeitenden
Grundsätzlich können auch Beschäftigte aus EU-/EWR‑Staaten und der Schweiz durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland Mitglied der GKV werden. Ab einem Alter von 55 Jahren gelten jedoch besondere Einschränkungen: Unter bestimmten Voraussetzungen ist dann ein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich.
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Grundsätzlich gilt das Prinzip, dass Mitarbeitende dem Sozialversicherungsrecht des Landes unterliegen, in dem sie tätig sind - in diesem Fall in Deutschland.
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Einstrahlung bedeutet, dass bei einer vorübergehenden Entsendung nach Deutschland für die betroffene Person weiterhin das heimische (also nicht das deutsche) Sozialversicherungsrecht gilt.
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Studierende aus der EU, dem EWR, der Schweiz oder aus einem Abkommensstaat sind während des Studiums in der Regel über ihren Wohnstaat versichert. Arbeiten sie jedoch in Deutschland, hat dies Folgen für ihre Versicherung.
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Türkische Staatsangehörige können eine Beschäftigung in der EU aufnehmen und von aufenthaltsrechtlichen Sonderbestimmungen profitieren. Sie gelten zwar als Drittstaatsangehörige, erhalten aber ein Aufenthaltsrecht, sobald sie die Voraussetzungen aus dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei erfüllen.
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