Wenn kein deutsches Recht ausstrahlt (d. h. die Voraussetzungen einer Entsendung nicht erfüllt wurden), dürfen gesetzliche Krankenkassen die Versicherung nicht fortführen. Dann ist eine Anwartschaftsversicherung sinnvoll, um nach der Rückkehr wieder in die gesetzliche Kasse aufgenommen zu werden.
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Behandlungskosten für Mitarbeitende im Ausland erhalten Arbeitgeber von den Krankenkassen oft nur teilweise zurück. Die Restkostenversicherung übernimmt die Differenz. So können Arbeitgeber hohe Mehrkosten sparen.
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Sie können Ihren Beschäftigten umfassenden Schutz bieten, indem Sie für sie eine Auslands-Vollkostenversicherung abschließen. Für Arbeitgeber kann es sinnvoll sein, diese Versicherung als Gruppenversicherungsvertrag abzuschließen.
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Sie können mit Ihren Beschäftigten zusätzlich die freiwillige Versicherung für einzelne Zweige der Sozialversicherung vereinbaren - z. B. in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung oder in der Rentenversicherung.
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Ob deutsches Sozialversicherungsrecht weiter gilt, hängt davon ab, wohin Sie Ihre Mitarbeitenden entsenden - innerhalb der EU oder in ein Land außerhalb.
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Anders als bei Urlaubsreisen ist bei dienstlichen Aufenthalten im Ausland der Arbeitgeber in der Pflicht, für Behandlungskosten aufzukommen (§17 SGB V). Zwar erstattet die jeweilige Krankenkasse anschließend Kosten bis zu der Höhe, die eine vergleichbare Behandlung im Inland gekostet hätte - dennoch können Kosten übrig bleiben.
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