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Häufige Fragen zu Sozialversicherungsabkommen
Deutschland hat mit vielen Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Sie regeln den sozialen Schutz für Versicherte, die sich im jeweils anderen Land aufhalten. Ist von einem Abkommensstaat die Rede, ist ein solches Land gemeint. Besteht kein Abkommen, wird häufig der Begriff "vertragsloses Ausland" verwendet.
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In der Vergangenheit hat Deutschland auch mit europäischen Ländern Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Die dort vereinbarten Regelungen sind aber inzwischen in die europaweit geltende Verordnung (EG) 883/2004 übergegangen.
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Durch Sozialversicherungsabkommen wird vermieden, dass bei beruflichen Einsätzen im Ausland doppelt Beiträge anfallen. Nach welchem Recht Ihre entsendeten Beschäftigten sozialversichert sind, hängt dabei vom Tätigkeitsort ab.
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Bei Entsendungen innerhalb des EWR, in die Schweiz, nach Großbritannien sowie nach Nordirland besteht die Arbeitslosenversicherung innerhalb der Ausstrahlung weiter. Bei Entsendungen in andere Staaten finden Sie die Hinweise zur Vermeidung und Beendigung von Arbeitslosigkeit in den Schlussprotokollen der SV-Abkommen.
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