Eine Entsendung liegt vor, wenn der Auslandseinsatz von vornherein befristet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber fortbesteht, das Entgelt aus Deutschland gezahlt wird und die Beschäftigten bereits vorab dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlagen.
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Ja. Egal ob Ihre Beschäftigten nur für einen Tag oder mehrere Monate ins EU-Ausland reisen - Sie müssen jede Entsendung melden.
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Ja, auch wenn Sie jemanden extra für den Auslandseinsatz einstellen, kann es eine Entsendung sein.
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Ob Urlaub, Krankheit oder andere Gründe: Eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums gilt nicht als Ende der Entsendung. Der Entsendezeitraum verlängert sich dadurch nicht.
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Ja, das ist grundsätzlich möglich - wenn Sie die Änderung rechtzeitig melden. Wenden Sie sich dazu an den Sozialversicherungsträger, der die A1-Bescheinigung ausgestellt hat, und beantragen Sie die Anpassung des Zeitraums.
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Arbeiten Beschäftigte zu 50 Prozent in Deutschland und zu 50 Prozent in einem anderen EU-Staat, entscheidet der Wohnsitz.
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Auch im Ausland haben Ihre Entsendeten bei Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Je nach Entsendeland ist der Prozess jedoch unterschiedlich. Wir fassen die unterschiedlichen Schritte für Sie zusammen.
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In der Regel gilt auch während Entsendungen weiterhin das deutsche Arbeitsrecht - je nach Zielland unterschiedlich lange.
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Deutschland hat mit vielen Staaten Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen - insbesondere außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Entsenden Sie Mitarbeitdende in einen dieser Staaten, gelten für sie die in den Abkommen vereinbarten Regeln.
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Nein. Sozialversicherungsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine kurze Dienstreise von wenigen Stunden oder um einen längeren Auslandsaufenthalt handelt. Sobald Mitarbeitende außerhalb Deutschlands tätig sind, müssen sie nachweisen können, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.
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Grundsätzlich bleiben Beschäftigte in Deutschland versichert, wenn Arbeitgeber sie in das Vereinigte Königreich entsenden. Auch wenn Großbritannien (UK) und Nordirland nicht mehr Teil der EU bzw. des EWR sind, brauchen Entsendete weiterhin eine A1-Bescheinigung. Mit dieser weisen sie nach, dass sie im Heimatland versichert sind.
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Mit der A1 weisen Beschäftigte nach, dass sie bei einer Dienstreise ins europäische Ausland über das Heimatland sozialversichert sind. Dadurch fallen keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge an.
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Für Abkommensländer stellen Sie seit 2026 den Antrag über das SV-Meldeportal oder ein Entgeltabrechnungsprogramm. Für Entsendungen in andere Länder gelten gesonderte Regeln.
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Bei Entsendungen in Abkommensländer stellen Sie den Antrag elektronisch über das SV-Meldeportal oder über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm - genau wie bei der A1-Bescheinigung. Für Entsendungen ins vertragslose Ausland können Sie sofort selbst prüfen, ob deutsches Recht weiter gilt.
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Anders als bei Urlaubsreisen ist bei dienstlichen Aufenthalten im Ausland der Arbeitgeber in der Pflicht, für Behandlungskosten aufzukommen (§17 SGB V). Zwar erstattet die jeweilige Krankenkasse anschließend Kosten bis zu der Höhe, die eine vergleichbare Behandlung im Inland gekostet hätte - dennoch können Kosten übrig bleiben.
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Bereits vor der Entsendung sollten Sie Ihre Mitarbeitenden darüber informieren, was nach dem Ende des Entsendezeitraums passiert. Denn bei einer Rückkehr nach Deutschland ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung beim Unternehmen fortgesetzt wird oder nicht. Wir haben die wichtigsten Aspekte zusammengefasst.
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