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Häufige Fragen zur Entsendung ins Ausland
Eine Entsendung liegt vor, wenn der Auslandseinsatz von vornherein befristet ist, das Arbeitsverhältnis mit dem deutschen Arbeitgeber fortbesteht, das Entgelt aus Deutschland gezahlt wird und die Beschäftigten bereits vorab dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterlagen.
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Ja. Egal ob Ihre Beschäftigten nur für einen Tag oder mehrere Monate ins EU-Ausland reisen - Sie müssen jede Entsendung melden.
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Eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit (z. B. durch Urlaub oder Krankheit), verlängert nicht den Entsendezeitraum. Vielmehr wird diese Zeit auf die Gesamtdauer angerechnet.
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Ja, das ist grundsätzlich möglich - wenn Sie die Änderung rechtzeitig beim zuständigen SV-Träger melden.
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Arbeiten Beschäftigte zu 50 Prozent in Deutschland und zu 50 Prozent in einem anderen EU-Staat, entscheidet der Wohnsitz. 
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Auch im Ausland haben Ihre Entsendeten bei Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Je nach Entsendeland ist der Prozess jedoch unterschiedlich. Wir fassen die unterschiedlichen Schritte für Sie zusammen. 
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Bei Entsendungen in Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) abgeschlossen hat, gelten für Mitarbeitende die in den Abkommen vereinbarten Regelungen. Da die Abkommen unterschiedliche Bereiche der Sozialversicherung betreffen können, sollten Sie sich rechtzeitig informieren.
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Grundsätzlich bleiben Beschäftigte in Deutschland versichert, wenn Arbeitgeber sie in das Vereinigte Königreich entsenden. Auch wenn Großbritannien (UK) und Nordirland nicht mehr Teil der EU bzw. des EWR sind, brauchen Entsendete weiterhin eine A1-Bescheinigung. Mit dieser weisen sie nach, dass sie im Heimatland versichert sind.
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Mit der A1 weisen Beschäftigte nach, dass sie bei einer Dienstreise ins europäische Ausland über das Heimatland sozialversichert sind. Dadurch fallen keine doppelten Sozialversicherungsbeiträge an. 
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Für Abkommensländer stellen Sie seit 2026 den Antrag über das SV-Meldeportal oder ein Entgeltabrechnungsprogramm. Für Entsendungen in andere Länder gelten gesonderte Regeln.
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Bei Entsendungen in Abkommensländer stellen Sie den Antrag elektronisch über das SV-Meldeportal oder über Ihr Entgeltabrechnungsprogramm - genau wie bei der A1-Bescheinigung. Für Entsendungen ins vertragslose Ausland können Sie sofort selbst prüfen, ob deutsches Recht weiter gilt.
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Anders als bei Urlaubsreisen ist bei dienstlichen Aufenthalten im Ausland der Arbeitgeber in der Pflicht, für Behandlungskosten aufzukommen (§17 SGB V). Zwar erstattet die jeweilige Krankenkasse anschließend Kosten bis zu der Höhe, die eine vergleichbare Behandlung im Inland gekostet hätte - dennoch können Kosten übrig bleiben.
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Sie können mit Ihren Beschäftigten zusätzlich die freiwillige Versicherung für einzelne Zweige der Sozialversicherung vereinbaren - z. B. in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung oder in der Rentenversicherung.
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Sozialversicherungsabkommen legen fest, welches Sozialversicherungsrecht bei einer Beschäftigung im Ausland gilt. Dadurch lässt sich in vielen Fällen vermeiden, dass für dieselbe Beschäftigung gleichzeitig in Deutschland und im Ausland Beiträge gezahlt werden.
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