Auch Minijobber bis 520 Euro (bis 30.09.2022: 450 Euro) haben bei Krankheit und Schwangerschaft Anspruch auf die Fortzahlung ihres Gehalts. Damit ihre Arbeitgeber entlastet werden, können diese sich gegen die finanziellen Risiken absichern: mit den Umlageverfahren U1 und U2.

Für diese Umlageverfahren wurden die Beitragssätze zum 1. Januar 2023 nach Angaben der Minijobzentrale angepasst: Der Beitrag zur Umlage U1 beträgt nun 1,1 Prozent (vorher 0,9 Prozent) und der zur Umlage U2 0,24 Prozent (vorher 0,29 Prozent).

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Alles Wichtige zu den Umlageverfahren und zu den Umlagesätzen der Techniker bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen finden Sie in unseren  FAQ .