SV-Beiträge aus Urlaubsgeld richtig berechnen
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitenden Urlaubsgeld. Wie werden aus diesem Betrag die Sozialversicherungsbeiträge berechnet? Eine Arbeitshilfe.
Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) berechnet. Urlaubsgeld gilt als Einmalzahlung und wird in das beitragspflichtige Entgelt eingerechnet.
Verdienen Mitaerbeitende bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, werden aus dem Urlaubsgeld keine Beiträge für den jeweiligen Sozialversicherungszweig berechnet. Liegt das Entgelt unterhalb der BBG, müssen Arbeitgeber aus dem Urlaubsgeld Beiträge berechnen.
2025 liegen die Beitragsbemessungsgrenzen bei:
- 5.5512,50 EUR monatlich in der Kranken- und Pflegeversicherung
- 8.050 EUR monatlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (für Abrechnungszeiträume ab 2025 gilt der Wert bundeseinheitlich)
Um zu ermitteln, ob für das Urlaubsgeld von Beschäftigten SV-Beiträge fällig werden, stellen Sie das in dem Jahr erzielte beitragspflichtige Entgelt der anteiligen BBG gegenüber. Aus der Differenz erfolgt die Beitragsberechnung für das Urlaubsgeld.
Die Berechnung in der Praxis - Beispiel für einen Abrechnungszeitraum im Jahr 2025
Und so gehen Sie praktisch vor:
Ein Arbeitnehmer erhält beispielsweise 4.800 EUR monatlich brutto für die Monate Januar bis Juni 2025. Hinzu kommt ein Urlaubsgeld in Höhe von 4.800 EUR brutto im Monat Juni 2025.
Das regelmäßige Entgelt liegt von Januar bis Juni 2025 damit bei 28.800 EUR, nämlich Januar bis Juni = 6 x 4.800 EUR.
Die anteilige BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 33.075 EUR, nämlich 6 x 5.512,50 EUR.
Die anteilige BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 48.300 Euro, nämlich 6 x 8.050 EUR.
Die Differenzen betragen:
- KV/PV: anteilige BBG 33.075 EUR abzüglich Entgelt Januar bis Juni 28.800 Euro = 4.275 EUR
- RV/AV: anteilige BBG 48.300 EUR abzüglich Entgelt Januar bis Juni 28.800 Euro = 19.500 EUR
In der KV/PV fehlen noch 4.275 EUR bis zum Erreichen der anteiligen BBG. Mit dem Urlaubsgeld von 4.800 Euro würde der Arbeitnehmer die BBG überschreiten. Deswegen werden die Beiträge aus dem anteiligen Urlaubsgeld in Höhe von 4.275 EUR berechnet.
In der RV/AV fehlen noch 19.500 EUR bis zum Erreichen der anteiligen BBG. Das Urlaubsgeld von 4.800 EUR überschreitet die BBG nicht. Daher werden die Beiträge aus dem vollen Urlaubsgeld von 4.800 EUR berechnet.
Keine Berücksichtigung im Umlageverfahren
Für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - also die U1 und die U2 nach dem AAG - wird das Urlaubsgeld nicht berücksichtigt. Es ist nicht umlagepflichtig.