Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) berechnet. Urlaubsgeld gilt als Einmalzahlung und wird in das beitragspflichtige Entgelt eingerechnet.

Verdient ein Mitarbeiter bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, werden aus dem Urlaubsgeld keine Beiträge für den jeweiligen Sozialversicherungszweig berechnet. Liegt das Entgelt unterhalb der BBG, müssen Arbeitgeber aus dem Urlaubsgeld Beiträge berechnen. 

2024 liegen die Beitragsbemessungsgrenzen bei: 

  • 5.175,00 Euro monatlich in der Kranken- und Pflegeversicherung 
  • 7.550 Euro/West und 7.450 Euro/Ost monatlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Um zu ermitteln, ob für das Urlaubsgeld eines Mitarbeiters SV-Beiträge fällig werden, stellen Sie das in dem Jahr erzielte beitragspflichtige Entgelt der anteiligen BBG gegenüber. Aus der Differenz erfolgt die Beitragsberechnung für das Urlaubsgeld.

Die Berechnung in der Praxis

Und so gehen Sie praktisch vor:

Ein Arbeitnehmer erhält beispielsweise 4.800 Euro monatlich brutto für die Monate Januar bis Juni. Hinzu kommt ein Urlaubsgeld in Höhe von 4.800 Euro brutto im Monat Juni.

Das regelmäßige Entgelt liegt von Januar bis Juni 2024 damit bei 28.800 Euro, nämlich Januar bis Juni = 6 x 4.800 Euro.

Die anteilige BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 31.050 Euro, nämlich 6 x 5.175,00 Euro.

Die anteilige BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 45.300 Euro, nämlich 6 x 7.550 Euro.

Die Differenzen betragen:

  • KV/PV: anteilige BBG 31.050 Euro abzüglich Entgelt Januar bis Juni 28.800 Euro = 2.250 Euro
  • RV/AV: anteilige BBG 45.300 Euro abzüglich Entgelt Januar bis Juni 28.800 Euro = 16.500 Euro

In der KV/PV fehlen noch 2.250 Euro bis zum Erreichen der anteiligen BBG. Mit dem Urlaubsgeld von 4.800 Euro würde der Arbeitnehmer die BBG überschreiten. Deswegen werden die Beiträge aus dem anteiligen Urlaubsgeld in Höhe von 2.250 Euro berechnet.

In der RV/AV fehlen noch 16.500 Euro bis zum Erreichen der anteiligen BBG. Das Urlaubsgeld von 4.800 Euro überschreitet die BBG nicht. Daher werden die Beiträge aus dem vollen Urlaubsgeld von 4.800 Euro berechnet.

Keine Berücksichtigung im Umlageverfahren

Für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - also die U1 und die U2 nach dem AAG - wird das Urlaubsgeld nicht berücksichtigt. Es ist nicht umlagepflichtig.