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Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) berechnet. Urlaubsgeld gilt als Einmalzahlung und wird in das beitragspflichtige Entgelt eingerechnet.

Verdienen Mitaerbeitende bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, werden aus dem Urlaubsgeld keine Beiträge für den jeweiligen Sozialversicherungszweig berechnet. Liegt das Entgelt unterhalb der BBG, müssen Arbeitgeber aus dem Urlaubsgeld Beiträge berechnen. 

2026 liegen die Beitragsbemessungsgrenzen bei:

  • 5.812,50 Euro monatlich in der Kranken- und Pflegeversicherung
  • 8.450 Euro monatlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (für Abrechnungszeiträume seit 2025 gilt der Wert bundeseinheitlich)

Um zu ermitteln, ob für das Urlaubsgeld von Beschäftigten SV-Beiträge fällig werden, stellen Sie das in dem Jahr erzielte beitragspflichtige Entgelt der anteiligen BBG gegenüber. Aus der Differenz erfolgt die Beitragsberechnung für das Urlaubsgeld.

Die Berechnung in der Praxis - Beispiel für einen Abrechnungszeitraum im Jahr 2026

Und so gehen Sie praktisch vor:

Ein Arbeitnehmer erhält beispielsweise 4.800 Euro monatlich brutto für die Monate Januar bis Juni 2025. Hinzu kommt ein Urlaubsgeld in Höhe von 4.800 Euro brutto im Monat Juni 2025.

Das regelmäßige Entgelt liegt von Januar bis Juni 2026 damit bei 28.800 Euro, nämlich Januar bis Juni = 6 x 4.800 Euro.

Die anteilige BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 34.875 Euro, nämlich 6 x 5.812,50 Euro.

Die anteilige BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 50.700 Euro, nämlich 6 x 8.450 Euro.

Die Differenzen betragen:

  • KV/PV: anteilige BBG 34.875 Euro abzüglich Entgelt Januar bis Juni 28.800 Euro = 6.075 Euro
  • RV/AV: anteilige BBG 50.700 Euro abzüglich Entgelt Januar bis Juni 28.800 Euro = 21.900 Euro 

In der KV/PV fehlen noch 6.075 Euro bis zum Erreichen der anteiligen BBG. Mit dem Urlaubsgeld von 4.800 Euro würde der Arbeitnehmer die BBG überschreiten. Deswegen werden die Beiträge aus dem anteiligen Urlaubsgeld in Höhe von 6.075 Euro berechnet.

In der RV/AV fehlen noch 21.900 EUR bis zum Erreichen der anteiligen BBG. Das Urlaubsgeld von 4.800 EUR überschreitet die BBG nicht. Daher werden die Beiträge aus dem vollen Urlaubsgeld von 4.800 Euro berechnet.

Keine Berücksichtigung im Umlageverfahren

Für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz - also die U1 und die U2 nach dem AAG - wird das Urlaubsgeld nicht berücksichtigt. Es ist nicht umlagepflichtig.