Bei der Berechnung der Beiträge müssen Arbeitgeber eine ganze Reihe von Besonderheiten beachten: zum Beispiel beim Beitrag für die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung. Wir fassen das Wichtigste zusammen.
Weitere Details
Diese Besonderheiten gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung
Ermäßigter Beitragssatz KV
Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent gibt es einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Er gilt für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das trifft zum Beispiel auf Mitarbeitende zu, die Vorruhestandsgeld erhalten, und auf Rentner, die die Altersvollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Mehr zur Beschäftigung von Rentnern finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 270 kB) .
TK-Zusatzbeitragssatz 2025
Der Zusatzbeitragssatz der TK liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 2,45 Prozent. Das hat der ehrenamtliche Verwaltungsrat der TK entschieden.
Der allgemeine bzw. ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,6 beziehungsweise 14,0 Prozent. Daraus ergibt sich ein Gesamtbeitragssatz zur Krankenversicherung bei der TK von 17,05 Prozent.
Die TK liegt mit dem Zusatzbeitragssatz 2025 deutlich unter dem Durchschnitt, den die gesetzlichen Krankenkassen seit Januar 2025 erheben. Dieser liegt bei rund 2,9 Prozent. Denn die meisten Krankenkassen kommen mit dem gesetzlich festgelegten Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent nicht aus und liegen darüber.
Arbeitgeber sind zur Zahlung des gesetzlich festgelegten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes verpflichtet, wenn sie die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein tragen - siehe unten unter dem Punkt "Auszubildende".
Beitragszuschlag und Beitragsabschläge PV
Seit Juli 2023 beträgt der Beitragszuschlag für kinderlose Beschäftigte 0,6 Prozentpunkte. Die Beschäftigten tragen diesen Zuschlag allein. Familien mit Kindern werden jedoch entlastet. Mehr dazu können Sie in unseren FAQ nachlesen.
Arbeitgeberanteil PV in Sachsen
In Sachsen ist der Arbeitgeberanteil für die Pflegeversicherung geringer. Dafür haben die Beschäftigten in Sachsen einen zusätzlichen freien Arbeitstag, den Buß- und Bettag.
Weitere Ausnahmen und Besonderheiten in der Beitragsberechnung
Auszubildende
Für Azubis mit einem Entgelt bis 325 Euro zahlen Sie die Sozialversicherungsbeiträge allein.
Beschäftigte im Übergangsbereich
Die Beiträge für Beschäftigte und Arbeitgeber werden unterschiedlich berechnet. Weitere Informationen zu Beschäftigungen im Übergangsbereich entnehmen Sie bitte unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Übergangsbereich (PDF, 283 kB) .
Diese Entgeltgrenzen galten bzw. gelten seit 2022:
- seit 01.01.2025: 556,01 Euro bis 2.000 Euro
- 01.01.2024 bis 31.12.2024: 538,01 Euro bis 2.000 Euro
- 01.01.2023 bis 31.12.2023: 520,01 Euro bis 2.000 Euro
- 01.10.2022 bis 31.12.2022: 520,01 Euro bis 1.600 Euro
- 01.01.2022 bis 30.09.2022: 450,01 Euro bis 1.300 Euro
Geringfügig Beschäftigte
Für geringfügig Beschäftigte bezahlen Sie pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 13,0 Prozent (KV) beziehungsweise 15,0 Prozent (RV) des Entgelts. Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Pflegeversicherung fallen nicht an. Einzelheiten finden Sie in unserem Beratungsblatt Geringfügige Beschäftigungen (PDF, 329 kB) .
Altersrentner
Altersrentner müssen selbst keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Der Arbeitgeberanteil fällt allerdings weiter an. Lesen Sie dazu mehr in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 270 kB) .