Bei der Berechnung der Beiträge müssen Arbeitgeber eine ganze Reihe von Besonderheiten beachten: zum Beispiel beim Beitrag für die Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung. Wir fassen das Wichtigste zusammen.
Weitere Details
Diese Besonderheiten gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung:
Ermäßigter Beitragssatz KV
Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent gibt es einen ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent. Er gilt für Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Das trifft zum Beispiel auf Mitarbeiter zu, die Vorruhestandsgeld erhalten, und auf Rentner, die die Altersvollrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. Mehr zur Beschäftigung von Rentnern finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 190 kB) .
Zusatzbeitragssatz KV
Seit Januar 2019 müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber außerdem den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz je zur Hälfte zahlen. 2023 liegt der TK-Zusatzbeitragssatz bei 1,2 Prozent.
Arbeitgeber sind im Jahr 2023 zur Zahlung eines durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes von 1,6 Prozent verpflichtet, wenn sie die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein tragen - siehe unten unter dem Punkt "Auszubildende".
Beitragszuschlag PV
Ist Ihr Mitarbeiter 23 Jahre alt oder älter und hat keine Kinder, muss er für die Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,35 Prozentpunkten zahlen. Diesen Zuschlag muss er allein aufbringen, also ohne Ihre Beteiligung.
Arbeitgeberanteil PV in Sachsen
In Sachsen ist der Arbeitgeberanteil für die Pflegeversicherung geringer: Dort beträgt er nur 1,025 Prozent statt 1,525 Prozent. Dafür haben die Arbeitnehmer in Sachsen einen zusätzlichen freien Arbeitstag, den Buß- und Bettag.
Weitere Ausnahmen und Besonderheiten in der Beitragsberechnung
Auszubildende
Für Azubis mit einem Entgelt bis 325 Euro zahlen Sie die Sozialversicherungsbeiträge allein.
Arbeitnehmer im Übergangsbereich zwischen 520,01 und 2.000 Euro
Die Beiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden unterschiedlich berechnet. Weitere Informationen zu Beschäftigungen im Übergangsbereich entnehmen Sie bitte unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Übergangsbereich (PDF, 398 kB) .
Bitte beachten Sie auch die Entgeltgrenzen für 2022:
- 01.01.2022 bis 30.09.2022: 450,01 Euro bis 1.300 Euro
- 01.10.2022 bis 31.12.2022: 520,01 Euro bis 1.600 Euro
Ab 1. Januar 2023 wird der Übergangsbereich erneut angehoben: Er liegt dann zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro.
Geringfügig Beschäftigte
Für geringfügig Beschäftigte bezahlen Sie pauschalierte Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von 13,0 Prozent (KV) beziehungsweise 15,0 Prozent (RV) des Entgelts. Beiträge zur Arbeitslosen- und zur Pflegeversicherung fallen nicht an. Einzelheiten finden Sie in unserem Beratungsblatt Geringfügige Beschäftigungen (PDF, 399 kB) .
Altersrentner
Altersrentner müssen selbst keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Der Arbeitgeberanteil fällt allerdings weiter an. Lesen Sie dazu mehr in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 190 kB) .