Das "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet:  Bundesgesetzblatt v. 27.03.2024 (Wachstumschancengesetz) - Anlage 1 des Rundschreibens 2024-183 (PDF, 746 kB, nicht barrierefrei)

Es soll vor allem zur steuerlichen Erleichterung für Unternehmen beitragen und bessere Bedingungen für Wachstum, Investitionen und Innovationen bieten.

Korrekte Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge

Ein weiterer wichtiger Part im neuen Gesetz betrifft den Pflegeversicherungsbeitrag: 

Es schafft die rechtlichen Grundlagen für das digitale Nachweisverfahren. Damit können die Einzugsstellen zukünftig entscheiden, ob und wie viele Kinder in den Pflegeversicherungsbeitrag eingerechnet werden müssen. 

Außerdem enthält es eine Übergangsregelung für die Berechnung von Zinsen bei Rückerstattungen, wenn die Beitragsabschläge nicht korrekt berücksichtigt wurden.

Zu beiden Punkten hat der GKV-Spitzenverband am 3. April 2024 ein Rundschreiben veröffentlicht, das Klarheit zur Umsetzung der Regelungen im Wachstumschancengesetz schaffen soll:  Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands 2024-183 vom 03.04.2024 zu Verzinsung der PV-Beiträge und dem automatisierten Verfahren ab 2025 (PDF, 64 kB, nicht barrierefrei)

Hier die Infos im Überblick:

Erstattung und Verzinsung im Übergangszeitraum bis Juli 2025

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung ab Juli 2023 neu festgelegt. Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen niedrigere Beiträge. Dafür muss die Elterneigenschaft bzw. Anzahl der Kinder nachgewiesen werden - es sei denn, die Informationen sind bereits bekannt.

Tipp: Wie das genau funktioniert und welche Beitragsabschläge für welche Konstellation gelten, erklären wir Ihnen in unseren FAQ für Arbeitgeber zur Pflegereform .

Die Berechnung der richtigen Beiträge bedeutet seitdem einen erhöhten Aufwand für Arbeitgeber und Krankenkassen. Ab Juli 2025 soll ein neues digitales Nachweissystem den Prozess vereinfachen. Bis zum 30. Juni 2025 gilt daher ein Übergangszeitraum: In diesem sollen Beitragsabschläge so bald wie möglich berücksichtigt oder bis maximal zum 30. Juni 2025 zurückgezahlt werden. 

Regeln zur Verzinsung

Für diese Erstattungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz Regeln für die Verzinsung festgelegt. Ab dem Kalendermonat nach der Zahlung bis zum Kalendermonat vor der Erstattung wird der Erstattungsanspruch mit einem Satz von 4% pro Jahr verzinst. Ein Antrag ist für die Verzinsung nicht erforderlich.

Allerdings können Unklarheiten entstehen, ob eine Erstattung verzinst werden muss und wie lange. Deswegen hat der GKV-Spitzenverband ein Rundschreiben herausgegeben, das für Klarheit sorgen soll (RS 2024-183 vom 03.04.2024).

Welche Erstattungen müssen verzinst werden?

Arbeitgeber sollen die Wahl haben, auf das geplante digitale Nachweisverfahren ab 1. Juli 2025 zu warten. Allerdings müssen Erstattungen, die aus diesem Grund erst nach dem 1. Juli 2025 zurückgezahlt werden, in diesem Fall verzinst werden.

Umgekehrt bedeutet das: Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Pflegeversicherungsbeiträge, die im Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 zurückgezahlt werden, müssen in der Regel nicht verzinst werden.

Die "Grundsätzlichen Hinweise - Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" wurden entsprechend überarbeitet (Fassung vom 28.03.2024). Die Klarstellungen zur Verzinsung finden Sie in den Punkten 3.5 und 3.6.:  Grundsätzliche Hinweise vom 28.03.2024 (PV-Beiträge und Nachweis Elterneigenschaft) - Anlage 2 des Rundschreibens 2024-183 (PDF, 239 kB)

Nach dem Übergangszeitraum: Das geplante digitale Nachweisverfahren ab Juli 2025

Bis zum 30. Juni 2025 gibt es ein vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Kinderanzahl. Ab 1. Juli 2025 soll dann ein elektronisches Verfahren zur Verfügung stehen. Mit dem Wachstumschancengesetz wurden dafür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. 

Es soll ein bundeseinheitliches Abrufverfahren entstehen, das die bestehende technische Infrastruktur nutzt. Dezentrale Daten der Melderegister und Finanzämter sollen dann zentral zur Verfügung stehen und zeitnah abgerufen werden können. 

Wenn sich an der Elterneigenschaft oder Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder etwas ändert, sollen Arbeitgeber und Pflegekassen außerdem zukünftig aktiv über die Veränderung informiert werden. 

Dafür müssen sich Arbeitgeber zu gesetzlich festgelegten Zeitpunkten elektronisch an- und abmelden. 

Wie genau das Verfahren ablaufen soll und was die Meldungen enthalten, wird aktuell erarbeitet und soll in Gemeinsamen Grundsätzen veröffentlicht werden.

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