Seit 1. Juli 2025 ist das digitale Austauschverfahren (DaBPV) für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder verpflichtend. Arbeitgeber rufen die Daten über das Datenaustauschverfahren ab.
Weitere Details
Wie gehen Arbeitgeber ab 1. Juli 2025 vor?
Datenaustauschverfahren verpflichtend
Als Arbeitgeber verwenden Sie das "Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung" (DaBPV). Damit nutzen Sie im Prinzip die Daten der Meldebehörden und Finanzämter, die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als zentrale Datenquelle bereitgehalten werden.
Für die Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung können Arbeitgeber also zur Erhebung der Elterneigenschaft und den Nachweis der Kinderanzahl auf die Daten vom BZSt zugreifen.
Intitialabruf für laufende Beschäftigungen
Für Bestandsfälle mit einem laufenden Beschäftigungsverhältnis (also alle Beschäftigten, die schon vor dem 1. Juli 2025 bei Ihnen beschäftigt sind) müssen Sie einen Initialabruf vornehmen. Diese Initialmeldungen müssen bis 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein (siehe Verfahrensbeschreibung v. 12.12.2024, Punkt 3.2.7)
Indem Sie den Abruf durchführen, legen Sie eine Art Abo für jede beschäftigte Person an. Zukünftige Änderungen werden Ihnen dann aktiv mitgeteilt, ohne dass Sie dafür einen neuen Datensatz absenden müssen.
Wichtig zu wissen: Hat ein Kind seinen 25. Geburtstag, kann es für den Beitragsabschlag nicht mehr angerechnet werden. Darüber erfolgt allerdings keine gesonderte Meldung. Sie können in der Ursprungsmeldung erkennen, wie lange ein Kind angerechnet werden kann (Angabe einer Gültigkeit).
Beschäftigungsbeginn oder -ende ab 1. Juli 2025
Bei Neueinstellungen oder Kündigungen gilt: Als Arbeitgeber müssen Sie bei Beginn und Ende einer pflegeversicherungspflichtigen Beschäftigung eine zusätzliche Meldung über ihr Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal an die Datenstelle der Rentenversicherung abgeben. Sie bekommen sofort eine Rückmeldung.
Wenn sich Änderungen in Bezug auf die Elterneigenschaft und die Anzahl der anrechenbaren Kinder ergeben, erhalten Sie automatisch weitere Meldungen.
Was über den Datenaustausch nicht abgedeckt werden kann
Nicht immer stimmen die Angaben aus dem Datenaustausch mit den Angaben der Beschäftigten überein. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Kinder steuerlich nicht erfasst sind. Dann können sie vom BZSt nicht gemeldet werden. Auch weitere Gründe sind denkbar.
In solchen Fällen klären Sie bitte den Sachverhalt mit Ihren Beschäftigten.
Weitere Informationen
Ab wann Sie die Abschläge bei Ihren Beschäftigten berücksichtigen können und welche Fristen dafür gelten, können Sie in unserem Artikel nachlesen.
Weitere Informationen darüber, welche Kinder berücksichtigt werden können, finden Sie in TK-Lex.
Mehr zur Elterneigenschaft ab 1. Juli 2025 finden Sie in den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands vom 31. März 2025:
Grundsätzliche Hinweise v. 31.03.2025: Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft (PDF, 354 kB, nicht barrierefrei)Hinweis: Dies sind Informationen für Arbeitgeber. Suchen Sie nach Infos für Versicherte? Dann finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem Versichertenbereich .