Pflegeversicherung: Neue Grundsätzliche Hinweise zur Verzinsung von Beitragserstattungen und zur Elterneigenschaft ab Juli 2025
Am 30. Juni 2025 endet der Übergangszeitraum für das vereinfachte Nachweisverfahren zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder. Ab 1. Juli 2025 gilt das automatisierte Nachweisverfahren. Der GKV-Spitzenverband gibt als Orientierungshilfe "Grundsätzliche Hinweise" heraus, die laufend angepasst werden. In der Fassung vom 31. März 2025 wird nun die Verzinsung von Beitragserstattungen präzisiert, und es gibt Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft ab Juli 2025.
In den "Grundsätzlichen Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" des GKV-Spitzenverbands von 2024 wurden diverse Sachverhalte konkretisiert und geklärt.
In der Version vom 31. März 2025 gibt es nun weitere Präzisierungen und eine Orientierungshilfe für die Zeit nach dem Ende des Übergangszeitraums. Unser Überblick:
Orientierungshilfe: Nachweis der Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder ab 1. Juli 2025
In den Grundsätzlichen Hinweisen gibt es einen neuen Absatz zu Angaben bezüglich der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder. Diese sind nötig, um die korrekten Pflegeversicherungsbeiträge zu errechnen.
- Für Angaben, die der Arbeitgeber im Datenaustauschverfahren (DTA EEL) an die Krankenkasse übermittelt, gilt: Die Krankenkasse kann die Angaben des Arbeitgebers grundsätzlich ohne weitere Prüfung übernehmen. Die Krankenkasse muss keinen Datenabruf anstoßen.
- Für Angaben, die von den Beschäftigten während des vereinfachten Nachweisverfahrens gemacht wurden, gilt: Diese Angaben können von der Kranken- oder Pflegekasse für Zeiten nach dem 30. Juni 2025 nicht so einfach übernommen werden.
Ende des Übergangszeitraums: Was gilt ab dem 1. Juli 2025?
Bis 30. Juni 2025 gilt noch das vereinfachte Nachweisverfahren für die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder. Ab dem 1. Juli 2025 müssen Arbeitgeber und Pflegekassen das automatisierte Verfahren nutzen (geregelt in § 55a SGB XI).
Dann gilt:
- Arbeitgeber und Pflegekassen rufen die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder in einem digitalen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab.
- Gibt es Änderungen an der Kinderzahl, meldet das BZSt dies automatisiert und aktiv an Arbeitgeber und Pflegekassen.
- Außerdem können Arbeitgeber und Pflegekassen auch Anfragen für abgeschlossene vergangene Zeiträume stellen, sogenannte Historienanfragen. Das BZSt meldet dann die Angaben für genau diese Zeiträume zurück.
Ausnahmen vom automatisierten Verfahren
Es gibt Fälle, in denen Kinder steuerlich nicht erfasst sind, aber trotzdem wichtig für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge. Das ist zum Beispiel bei Stief- und Pflegekindern möglich. Diese Kinder können dann nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren gemeldet werden.
Für diese Fälle bieten die Grundsätzlichen Hinweise eine Orientierungshilfe für Arbeitgeber und Kranken- oder Pflegekasse. Zusammengefasst handelt es sich um diese Hinweise:
- In diesen Fällen müssen sich Beschäftigte selbst darum kümmern, die Kinder beim Arbeitgeber oder der Pflegekasse anzuzeigen.
- Für den Arbeitgeber gilt dann: Hat er abweichende Angaben von Beschäftigten bekommen, muss er diese aufklären.
- Erhält er Nachweise über Elterneigenschaft und anrechenbare Kinder von seinen Beschäftigten, müssen diese anerkannt werden, auch wenn das BZSt möglicherweise etwas anderes gemeldet hat.
In den Grundsätzlichen Hinweisen vom 31. März 2025 sind die Nachweise, die anerkannt werden müssen, ausführlich aufgelistet (siehe Punkt 5.5 in den Grundsätzlichen Hinweisen). Bei Zweifeln, ob ein Nachweis geeignet ist, entscheidet die Krankenkasse oder die Pflegekasse, abhängig von der Zuständigkeit.
Präzisierung: Verzinsung von Beitragserstattungen
Zu solchen Erstattungen kann es kommen, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer bisher als kinderlos geführt wurde und den erhöhten Beitrag gezahlt hat, über das digitale Übermittlungsverfahren jedoch bestätigt wird, dass er ein Kind hat. Damit fällt der Beitragszuschlag für Kinderlose weg und er bekommt eine Beitragserstattung.
Bisher galt: Wenn der Beitragszuschlag für Kinderlose durch das digitale Übermittlungsverfahren wegfällt, muss die Erstattung nicht verzinst werden. Nun hat der GKV-Spitzenverband dies noch einmal präzisiert:
Hat der Arbeitnehmer nur ein Kind, muss die Beitragserstattung nicht verzinst werden.
Hat der Arbeitnehmer jedoch zwei oder mehr Kinder, kann eine Verzinsung nötig werden. Dabei gilt:
Es wird nicht die gesamte Beitragserstattung verzinst.
- Wenn der Arbeitnehmer eigentlich Anspruch auf Beitragsreduzierungen (Beitragsabschläge) hätte, muss nur dieser Anteil der Beitragserstattung verzinst werden.
- Der zu Unrecht gezahlte Beitragszuschlag für Kinderlose muss nicht verzinst werden.
Präzisierung: Ende der Pflegeelterneigenschaft
In den Grundsätzlichen Hinweisen gab es bisher die Aussage, dass ein Pflegekindschaftsverhältnis in der Regel endet, wenn das Kind volljährig wird. Diese Aussage wurde zurückgenommen.
Stattdessen gilt diese Aussage: Die Pflegeelterneigenschaft fällt weg, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis endet. Das kann auch sein, wenn das Kind volljährig wird, zum Beispiel wenn es dann den gemeinsamen Haushalt verlässt
Grundsätzliche Hinweise vom 31. März 2025
- Hier können Sie sich die Grundsätzlichen Hinweise in der Fassung vom 31. März 2025 herunterladen: Grundsätzliche Hinweise v. 31.03.2025: Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft (PDF, 354 kB, nicht barrierefrei)
- Mehr zum automatisierten Datenabruf ab 1. Juli 2025 finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbands.