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Wenn Unternehmen ihre Einmalzahlungen im Januar bis März eines Jahres auszahlen, müssen sie die sogenannte Märzklausel beachten. Die kann nämlich dazu führen, dass die Einmalzahlungen dem Vorjahr zugeordnet werden müssen. Die richtige Zuordnung ist auch entscheidend für die korrekten Beitragssätze und Beitragsgruppen.

Wird die Märzklausel übersehen und werden dadurch zu niedrige Beiträge berechnet und gezahlt, fällt die fehlerhafte Zuordnung spätestens bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung auf. Das kann zu einer Beitragsnachforderung führen.

Wie die Märzklausel funktioniert

Die Märzklausel besagt: Werden Einmalzahlungen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ausgezahlt, müssen sie beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet werden - und zwar, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden. Im Folgenden wird erklärt, was das genau bedeutet.

Wann Einmalzahlungen zum Vorjahr gerechnet werden - Praxisbeispiel

Eigentlich gehören Einmalzahlungen zu dem Monat, in dem sie ausgezahlt werden. Das gilt jedoch nicht immer. Sie müssen stattdessen dem Vorjahr zugerechnet werden, wenn diese drei Bedingungen zusammentreffen:

  • Die Einmalzahlung wird in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März gezahlt.
  • Die versicherungspflichtige Beschäftigung hat bereits im Vorjahr bestanden.
  • Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.

Dazu ein Rechenbeispiel:

Eine Mitarbeiterin ist seit mehreren Jahren im Unternehmen beschäftigt und versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Seit dem 1. Januar 2025 erhält sie ein festes Gehalt von 3.900 Euro pro Monat. Ab 1. Januar 2026 steigt ihr Gehalt auf 4.500 Euro monatlich. Im März 2026 erhält sie eine Gewinnbeteiligung von 4.000 Euro.

Im Jahr 2025 wurden für die Mitarbeiterin durchgehend Beiträge abgeführt (sie hat keine beitragsfreien Zeiten); außerdem hat sie 2025 keine Einmalzahlungen erhalten.

Für die Berechnung gehen Sie zunächst davon aus, dass die Einmalzahlung zu dem Monat gehört, in dem sie ausgezahlt wurde: also zum März 2026. Nun prüfen Sie, ob die Märzklausel greift.

1. Schritt: Anteilige BBG errechnen

Dafür berechnen Sie erstmal die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die Monate Januar bis März 2026. Um die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze (BBG) auszurechnen, wird die BBG der Krankenversicherung (KV) herangezogen. Pro Monat werden 30 Tage angesetzt.

  • Die jährliche BBG KV für 2026 liegt bei 69.750 Euro.
  • Januar, Februar und März 2026 zählen als 3 x 30 Tage = 90 Tage. 

So können Sie die anteilige BBG ausrechnen:

  • (69.750 Euro x 90 Tage) / 360 = 17.437,50 Euro

Die anteilige BBG für Januar bis März 2026 liegt also bei 17.437,50 Euro.

Hinweis: Bei krankenversicherungsfreien Beschäftigten ist es anders: Bei diesen nehmen Sie die anteilige Jahres-BBG der Rentenversicherung.

2. Schritt: Arbeitsentgelt Januar bis März

Als nächstes rechnen Sie aus, wie hoch das feste Gehalt der Mitarbeiterin von Januar bis März 2026 ist: 

  • 3 × 4.500 Euro = 13.500 Euro

3. Schritt: Vergleich anteilige BBG und Entgelt

Anschließend vergleichen Sie das errechnete Entgelt mit der anteiligen BBG. 

  • Liegt das Entgelt unter der anteiligen BBG? Ja, denn 13.500 Euro Entgelt liegen unter der anteiligen BBG von 17.437,50 Euro.
  • Wie hoch ist die Differenz? Sie beträgt 3.937,50 Euro

4. Schritt: Vergleich Differenz mit Einmalzahlung

Diese Differenz vergleichen Sie mit der einmalig gezahlten Gewinnbeteiligung von 4.000 Euro: 

  • Die Gewinnbeteiligung von 4.000 Euro ist höher als der Differenzbetrag von 3.937,50 Euro.

Ergebnis: Greift die Märzklausel? 

Ja, Sie müssen die Märzklausel anwenden. Die im März gezahlte Gewinnbeteiligung wäre im Monat der Auszahlung (März) nicht in voller Höhe beitragspflichtig. Deswegen muss sie dem Vorjahr zugeordnet werden.

Beiträge aus der Einmalzahlung berechnen

Sie gehen nun also davon aus, dass die Einmalzahlung zum Dezember 2025 gehört. Im Dezember verdiente die Mitarbeiterin 3.900 Euro im Monat plus die Einmalzahlung von 4.000 Euro. Das ergibt ein Dezembergehalt von 7.900 Euro.

  • Die monatliche BBG KV lag 2025 bei 5.512,50 Euro. Damit liegt das Dezembergehalt über der BBG KV. Die Folge: In der Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie eine Vergleichsberechnung für das Jahr 2025 vornehmen.
  • Die monatliche BBG RV/ALV lag 2025 bei 8.050 Euro; diese wird vom Dezembergehalt fast erreicht, aber nicht überschritten. Die Folge: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig. Sie nehmen keine Vergleichsberechnung für das Jahr 2025 vor.

5. Schritt: Vergleich BBG KV 2025 und Jahresgehalt

Die Arbeitnehmerin hat das ganze Jahr 2025 im Unternehmen gearbeitet. Daher nutzen Sie die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die Berechnung. Diese lag 2025 bei 66.150 Euro. 

Hinweis: Hätte die Arbeitnehmerin nicht das volle Jahr im Unternehmen gearbeitet, müssten Sie für 2025 die anteilige Beitragsbemessungsgrenze heranziehen.

2025 hat die Arbeitnehmerin 12 x 3.900 Euro = 46.800 Euro erhalten. Das liegt unter der BBG KV 2025:

  • 66.150 Euro BBG KV - 46.800 Euro Gehalt für 2025 = 19.350 Euro Differenz

Die Differenz vergleichen Sie mit der Einmalzahlung: 

  • Die Einmalzahlung von 4.000 Euro ist geringer als die Differenz von 19.350 Euro. 

Das Ergebnis: Fallen SV-Beiträge aus der Einmalzahlung an? 

Ja, die Gewinnbeteiligung (Einmalzahlung) von 4.000 Euro muss in voller Höhe verbeitragt werden - und zwar in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Sonderfall Unfallversicherung

In der Unfallversicherung gilt die Märzklausel nicht, denn hier gilt das Zuflussprinzip: Eine Einmalzahlung gehört für die Unfallversicherung immer zu dem Kalenderjahr, in dem sie gezahlt wurde.

Mehr zur Märzklausel und den Rechengrößen

Alles Wichtige zu Beiträgen aus Einmalzahlungen und zur Märzklausel haben wir in unserer  FAQ-Sammlung  zusammengestellt.

Rechtliche Hintergründe und Erklärungen zur Märzklausel finden Sie bei TK-Lex.

Alle Beitragssätze, Bemessungsgrenzen und Rechengrößen für 2025 finden Sie in unseren Beitragstabellen und Downloads .