Sobald die Regelaltersgrenze bzw. genügend Beitragsjahre erreicht wurden, müssen bei Altersrenten keine Abschläge mehr befürchtet werden. 

Vorzeitig in Rente gehen mit Rentenminderung

Wer mindestens 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann ab 63 Jahren in die vorgezogene Altersrente gehen. Allerdings müssen diese Beschäftigten dann Rentenminderungen in Kauf nehmen: Pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs wird die Rente um 0,3 Prozent gemindert. Pro Jahr sind das 3,6 Prozent. Die geringere Rente gilt dann für die gesamte Rentenlaufzeit, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus.

Um das zu vermeiden, können Beschäftigte ab 50 Jahren rechtzeitig zusätzliche Rentenbeiträge zahlen. Der Rentenversicherungsträger ermittelt die Höhe der Beiträge, die zusätzlich gezahlt werden müssten. Pro Kalenderjahr können die betroffenen Personen dann bis zu zwei Teilbeträge einzahlen. 

Abgabenfreie Ausgleichszahlungen

Als Arbeitgeber können Sie Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei unterstützen: Wenn Sie die Ausgleichsbeiträge übernehmen, ist die Hälfte dieser Zahlungen steuer- und beitragsfrei ( § 3 Nr. 28 EStG  und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV ).

Übernehmen Sie auch die andere Hälfte der Zahlungen, kann auch der volle Betrag beitragsfrei sein. Dies gilt, sofern der gesamte Betrag als Abfindung zweckgebunden für eine Ausgleichszahlung geleistet wird.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen zur Flexi-Rente , zur vorgezogenen Altersrente sowie zu Ausgleichszahlungen finden Sie in unserem Online-Lexikon TK-Lex.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet ebenfalls weiterführende Informationen und Arbeitshilfen wie zum Beispiel den Rentenversicherungsrechner für freiwillige Beiträge. Alle Online-Rechner finden Sie auf der Seite der DRV im Überblick.