Die Westbalkanregelung: Zusätzliche Chancen im Recruiting nutzen
Die Westbalkanregelung vereinfacht Arbeitgebern den Zugang zu Arbeitskräften aus den 6 Westbalkanstaaten und beschleunigt den Prozess der Zuwanderung. Die Regelung gilt unbefristet. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie als Arbeitgeber die Westbalkanregelung gezielt nutzen können und welche Alternativen - zum Beispiel die Anerkennungspartnerschaft - für qualifizierte Fachkräfte in Betracht kommen.
Was regelt die Westbalkanregelung?
Die Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 BeschV (Beschäftigungsverordnung) ermöglicht Unternehmen in Deutschland einen erleichterten und schnelleren Zugang zu Arbeitskräften aus den folgenden Staaten:
Die Westbalkanregelung gilt grundsätzlich für jede Art der Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen - also auch für Tätigkeiten, die keine formale Anerkennung eines Berufsabschlusses in Deutschland voraussetzen. Die berufliche Qualifikation muss dafür nicht vorher anerkannt sein.
Ausgenommen sind reglementierte Berufe (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, bestimmte Gesundheitsberufe). Hier ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses erforderlich.
Wie viele Arbeitskräfte dürfen pro Jahr nach Deutschland kommen?
Seit Juni 2024 dürfen bis zu 50.000 Arbeitskräfte pro Jahr über die Westbalkanregelung nach Deutschland einwandern (vorher 25.000). Dieses Kontingent ist:
- gesetzlich festgelegt und
- auf Monate und Staatsangehörigkeiten aufgeteilt.
Anträge können nur so lange bearbeitet werden, wie das jeweilige Monatskontingent der betreffenden Staatsangehörigkeit noch nicht ausgeschöpft ist.
Das kann in der Praxis bedeuten: Wenn das Monatskontingent zum Beispiel für den Kosovo früh ausgeschöpft ist, kann sich die Erteilung der Zustimmung für dortige Staatsangehörige auf einen späteren Monat verschieben - auch wenn Ihr Antrag bereits deutlich früher gestellt wurde.
Für welche Berufe eignet sich die Westbalkanregelung?
Die Westbalkanregelung ist insbesondere interessant, wenn Sie:
- Helfer- und Anlerntätigkeiten besetzen möchten,
- Tätigkeiten in nicht-reglementierten Berufen anbieten, bei denen es vor allem auf praktische Erfahrung ankommt,
- kurzfristig Arbeitskräfte benötigen und die Qualifikation nicht zwingend vorher anerkannt sein muss.
Für Fachkräfte aus reglementierten Berufen (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, bestimmte Gesundheitsfachberufe) ist weiterhin ein Anerkennungsverfahren erforderlich. Hier kann der Weg über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz oder eine Anerkennungspartnerschaft sinnvoll sein (siehe weiter unten).
Voraussetzungen für die Einreise nach Deutschland
Damit Ihre zukünftige Mitarbeiterin oder Ihr zukünftiger Mitarbeiter über die Westbalkanregelung nach Deutschland kommen kann, müssen im Wesentlichen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Betriebliche Voraussetzungen
- Sie haben ein verbindliches Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag mit der künftigen Arbeitskraft abgeschlossen.
- Die Arbeitsbedingungen sind vergleichbar mit denen eines inländischen Beschäftigten (Entgelt, Arbeitszeit, Urlaub etc.).
- Das Arbeitsentgelt muss den Lebensunterhalt decken und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- Es müssen die visarechtlichen Voraussetzungen der deutschen Auslandsvertretung erfüllt sein (z. B. Botschaften in Tirana, Belgrad, Pristina, Skopje, Podgorica oder Sarajevo).).
Persönliche Voraussetzungen
- Die Person besitzt die Staatsangehörigkeit eines der 6 Westbalkanstaaten.
- Sie hat in den letzten 24 Monaten vor der Beantragung des Visums keine Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
- Für die erste Zustimmung der BA bei Beschäftigten über 45 Jahren gelten zusätzliche Bedingungen (siehe nächster Abschnitt).
Besonderheit: Beschäftigte über 45 Jahre
Beschäftigte, die ihre erste Zustimmung von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erhalten und über 45 Jahre alt sind, müssen zusätzlich:
- ein Bruttojahresgehalt von mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erzielen oder
- eine angemessene Altersversorgung nachweisen.
Praxis-Tipp: Sie können einen Arbeitsvertrag unter Vorbehalt ausstellen. Das bedeutet: Der Vertrag wird nur wirksam, wenn das Visum tatsächlich erteilt wird. So sichern Sie Ihre Planung ab.
Ablauf seit 2025: Visum per Losverfahren
Für die Beantragung des nationalen Visums im Westbalkan gilt seit 2025:
- Die Termine werden per Losverfahren über die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung vergeben (z. B. in Tirana, Belgrad, Pristina, Skopje, Podgorica oder Sarajevo).
- Interessierte können sich hierfür in der ersten Monatshälfte auf der Website der zuständigen Botschaft registrieren.
- Wer keinen Termin erhält, kann sich im nächsten Registrierungszeitraum erneut bewerben.
Weitere Informationen zur Antragstellung und zum Losverfahren finden Sie auf den Websites der jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen.
Rolle der Bundesagentur für Arbeit: Zustimmung zur Beschäftigung
Um das Visum zu erhalten, ist grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die BA prüft dabei insbesondere:
- ob die Arbeitsbedingungen denen inländischer Beschäftigter entsprechen und
- ob die Voraussetzungen der Westbalkanregelung erfüllt sind.
Die Vorrangprüfung - also die Prüfung, ob inländische oder EU-Arbeitskräfte zur Verfügung stehen - ist seit dem 3. November 2023 ausgesetzt. Ob und wann sie wieder aufgenommen wird, ist derzeit offen.
Sie als Arbeitgeber müssen für die Zustimmung im Rahmen der regulären Westbalkanregelung üblicherweise nicht aktiv gegenüber der BA werden, wenn das Verfahren vollständig über die Botschaft läuft. Möchten Sie das Verfahren jedoch beschleunigen, können Sie die Möglichkeit der Vorabzustimmung nutzen.
Schneller zum Ziel: Vorabzustimmung nutzen
Mit einer Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit können Sie das Visumverfahren deutlich beschleunigen - insbesondere, wenn Sie gezielt Arbeitskräfte aus dem Westbalkan rekrutieren möchten.
Ihre Vorteile als Arbeitgeber:
- Die künftige Arbeitskraft erhält in der Regel schneller einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung.
- Das Losverfahren der Botschaften kann entfallen.
- Sie erhalten frühzeitig Klarheit, ob eine geplante Beschäftigung den arbeitsmarkt- und visarechtlichen Anforderungen entspricht.
Ablauf in Kurzform:
- Sie beantragen die Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit (online über die BA-Webseite).
- Nach positiver Prüfung stellt die BA eine Vorabzustimmung aus.
- Mit dieser Vorabzustimmung beantragt Ihre zukünftige Arbeitskraft das Visum bei der zuständigen Auslandsvertretung.
Wichtige Einschränkung:
Die Vorabzustimmung wird nicht erteilt, wenn lediglich ein bereits bestehender Aufenthaltstitel in Deutschland verlängert werden soll. In diesen Fällen ist ausschließlich die Ausländerbehörde zuständig.
Alternative: Fachkräfteeinwanderungsgesetz mit Berufsanerkennung
Wenn Sie Fachkräfte aus reglementierten Berufen suchen, kann der Weg über das Fachkräfteeinwanderungsgesetz oder eine Anerkennungspartnerschaft oft schneller und effizienter sein.
Wann ist welcher Weg sinnvoll?
Für Sie als Personalverantwortliche oder Personalverantwortlicher stellt sich oft die Frage: Welches Verfahren passt zu unserer Vakanz?
Westbalkanregelung
- gut geeignet für Helfer- und Anlerntätigkeiten und nicht-reglementierte Berufe
- berufliche Anerkennung ist keine Voraussetzung
- jährliches Kontingent (50.000 Zustimmungen) und Monatskontingente, daher mögliche Wartezeiten
Fachkräfteeinwanderungsgesetz / Anerkennungspartnerschaft
- sinnvoll bei qualifizierten Fachkräften und reglementierten Berufen
- Anerkennung des Abschlusses vor oder nach Einreise erforderlich
- kein Kontingent, kein Losverfahren wie bei der Westbalkanregelung
- häufig bessere Perspektiven für einen langfristigen Aufenthalt und berufliche Entwicklung
Sie können beide Wege strategisch kombinieren, um sowohl kurzfristig Personalengpässe zu überbrücken als auch langfristig qualifizierte Fachkräfte aufzubauen.