Während der Corona-Pandemie haben viele Beschäftigte ihren Arbeitsort ins Homeoffice verlegt. Seither wünschen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, weiterhin ortsunabhängig zu arbeiten, sei es von zu Hause oder von einem anderen festen Ort aus - zum Beispiel im Ausland. Kann das per Arbeitsvertrag geregelt werden?

Arbeitsort im Arbeitsvertrag festlegen

Der Arbeitgeber darf kraft seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO  den Inhalt, Ort und die Zeit der Arbeitsleistung seiner Mitarbeitenden bestimmen. Der Arbeitsort ist dabei der Ort, an dem diese überwiegend ihrer Tätigkeit nachgehen. Normalerweise ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Möglich ist es auch, wechselnde Arbeitsorte zu erlauben.

Arbeitsort: Homeoffice, Büro oder Mobile Office

Neben dem Büro kann auch das Homeoffice als möglicher Arbeitsort festgelegt werden. Individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lassen zudem mobiles Arbeiten an flexiblen Arbeitsorten - auch aus dem Ausland - zu. Ein allgemeines Recht, außerhalb des Betriebssitzes tätig zu werden, haben Beschäftigte nicht. Umgekehrt kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden auch nicht einseitig zwingen, dauerhaft die private Wohnung als Büro zu nutzen. 

Zusatzregelungen zum Arbeitsvertrag möglich

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich darauf einigen, dass die Tätigkeit regelmäßig auch im Homeoffice ausgeübt werden kann, muss ein bestehender Arbeitsvertrag nicht unbedingt geändert werden. In der Regel ist es sinnvoll, Zusatzvereinbarungen zu treffen - entweder individuell oder gleich für alle Beschäftigten im Unternehmen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.

Arbeitgeber haben Nachweispflichten

Nach dem Nachweisgesetz sind Arbeitgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Einsatzort im Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG . Soll ein Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig werden, so muss der Nachweis einen Hinweis darauf enthalten, dass der oder die Mitarbeitende an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann.

Können Arbeitgeber den Arbeitsort ändern?

Ob ein Arbeitgeber den Arbeitsort ändern kann, ist im Allgemeinen zunächst vom Arbeitsvertrag abhängig. Ist dort eine Versetzungsklausel eingefügt, existiert gar keine Vereinbarung zum Arbeitsort oder ist ein Arbeitsort festgelegt? Je nach Regelung ergeben sich daraus unterschiedliche Folgen.

Wenn der Arbeitsort im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung erst einmal festgelegt ist, kann ihn ein Arbeitgeber nicht mehr so einfach einseitig ändern. Das Direktionsrecht ist dann eingeschränkt, wobei vorübergehende Änderungen des Arbeitsorts unerheblich sind.

Formulierung im Arbeitsvertrag: Versetzungsklausel nicht vergessen

Wichtig ist es daher, im Vorhinein im Arbeitsvertrag auf Formulierungen zu achten, die den Arbeitgeber zu einer Änderung des Arbeitsortes berechtigen. So ist es zulässig, mittels einer Versetzungsklausel eine mögliche Versetzung in einen anderen Betrieb des Unternehmens zu vereinbaren. Ist im Vertrag Homeoffice als regelmäßiger Arbeitsort festgelegt, kann der Arbeitgeber dies nicht einfach zurücknehmen.

Wenn der Arbeitsvertrag gar keinen Einsatzort nennt oder dieser nicht genau definiert ist, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. 

Das beinhaltet grundsätzlich auch die Möglichkeit, Beschäftigte überall im Unternehmen einzusetzen. Das Direktionsrecht ist nach herrschender Meinung aber auf den Betrieb beschränkt. Dieser kann jedoch auch aus mehreren Filialen bestehen. Damit kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden von einem Betriebsteil in einen anderen versetzen.

Hinsichtlich der Frage, ob ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers auch in einer anderen Stadt tätig werden muss, ist bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen Regelung zu prüfen, ob sich aus der Natur des Schuldverhältnisses Hinweise bezüglich des Ortes ergeben. Ist auch dies nicht der Fall, gilt der Betriebssitz als vertraglich festgelegt ( § 269 Abs. 1 BGB ). Ohne Versetzungsvorbehalt kommt dann eine einseitige Änderung nicht in Betracht.

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