Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eigentlich nicht erlaubt. Allerdings können Behörden - sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen - Ausnahmegenehmigungen erteilen. Dafür ist es zum Beispiel erforderlich, dass die Arbeiten nicht auf Werktage verschiebbar sind. 

Ein Online-Möbelhändler beantragte für seine Beschäftigten, die den Kundenservice im Homeoffice betreuten, eine Genehmigung für Sonn- und Feiertagsarbeit. Die Behörde sah dafür aber keine Grundlage. Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Urteil (27.04.2023, Az. VG 4 K 311/22). Es sei dem Arbeitgeber zuzumuten, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen. 

Daher stellt sich nun die Frage: In welchen Fällen kann Sonn- und Feiertagsarbeit erlaubt werden?

Sonn- und Feiertagsarbeit: Ein Überblick

Schutz der Sonn- und Feiertagsarbeit 

Als Sonntagsarbeit (oder auch Feiertagsarbeit) gilt die Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr am Sonntag (oder Feiertag). Das Gesetz selbst nennt in § 10 ArbZG zahlreiche Ausnahmen für Sonntagsarbeit, wie etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenpflege oder Notdienste. Zudem ermächtigt es die Bundesländer, durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz zu beschließen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen in Einzelfällen auf Antrag bewilligen. Wenn der Eingriff in den Schutz der Sonntagsarbeit durch die Ausnahmeregelungen sehr gravierend ist, darf nur die Bundesregierung sie vornehmen.  

Dürfen Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen?

Grundsätzlich umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers gemäß § 106 Satz 1 GewO auch die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen ist. 

Der Arbeitgeber muss dabei beachten, dass die Weisung zur Sonntagsarbeit rechtlich zulässig ist. Er muss sich also auf eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde berufen können oder auf eine Ausnahme, die im Arbeitszeitgesetz vorgesehen ist.

Im Arbeitszeitgesetz sind sogenannte Ausnahmetatbestände festgehalten, die als Grundlage für Ausnahmegenehmigungen dienen (vor allem: § 13 Abs. 1-5 ArbZG).

Ausgleich für Sonntagsarbeit

Wenn Sonntagsarbeit im Einzelfall erlaubt wird, müssen die Beschäftigten für jeden Sonn- und Feiertag zwingend einen Ersatzruhetag erhalten. 

Dabei gilt:

  • Sowohl die Sonn- und Feiertagsruhe als auch der Ersatzruhetag sind in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tagesruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
  • Die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen wird.

Mehr zu Sonn- und Feiertagsregelungen bei TK-Lex

Einen großen Überblick zur Sonn- und Feiertagsarbeit, zur Behandlung der Sonntagszuschläge und zu den Schutz- und Ausnahmeregelungen bietet TK-Lex.