Bereits vor der Entsendung sollten Sie Ihre Mitarbeitenden darüber informieren, was nach dem Ende des Entsendezeitraums passiert. Denn bei einer Rückkehr nach Deutschland ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung beim Unternehmen fortgesetzt wird oder nicht. Wir haben die wichtigsten Aspekte zusammengefasst.
Weitere Details
Beschäftigung beim Unternehmen wird fortgesetzt
Kranken- und Pflegeversicherung
Prüfen Sie rechtzeitig, ob Ihre Mitarbeitenden nach der Rückkehr krankenversicherungspflichtig sind oder für diese Krankenversicherungsfreiheit besteht. Informationen zur Beurteilung finden Sie in unserem Beratungsblatt Krankenversicherungsfreiheit (PDF, 422 kB) oder in TK-Lex . Dort finden Sie auch unseren JAEG-Rechner .
Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Neben der Arbeitslosenversicherung sind auch in der Rentenversicherung Beiträge aus der Beschäftigung zu zahlen. Bitte aktualisieren daher die Personalstammdaten und Ihre Entgeltabrechnungssoftware. Informationen zum Thema "Arbeit und Rente in Europa" finden Ihre Mitarbeitenden auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.
Tipp: Haben die Mitarbeitenden eine Anwartschaftsversicherung für die Dauer der Entsendung abgeschlossen, wird diese mit dem Tag vor der Rückkehr beendet. Ihre Beschäftigten sollten sich daher rechtzeitig mit der eigenen Krankenkasse in Verbindung setzen, um den Versicherungsstatus zu klären. Bei der TK geht dies mit der TK-App oder über Meine TK . Bei Fragen zur Rentenversicherung sollten die Beschäftigten mit der DRV Bund Kontakt aufnehmen.
Beschäftigung im Unternehmen wird nicht fortgesetzt, aber bei einem neuen Arbeitgeber
In diesem Fall hat der neue Arbeitgeber die SV-rechtlichen Aspekte zu prüfen und zu beachten. Rückkehrende haben auch diesem Fall die eigene Krankenversicherung darüber zu informieren, dass eine eventuell bestehende Anwartschaftsversicherung zu beenden ist.
Beschäftigung im Unternehmen wird nicht fortgesetzt - kein neuer Arbeitgeber
Kranken- und Pflegeversicherung
Rückkehrende sollten sich rechtzeitig mit der eigenen Kranken- und Pflegeversicherung in Verbindung setzen. Diese informiert über die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung.
Arbeitslosen- und Rentenversicherung
Haben die Rückkehrenden einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge. Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil zum Beispiel gesetzlich vorgeschriebene Vorversicherungszeiten fehlen und keine versicherungspflichtige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragt wurde, dann muss die zuständige Arbeitsagentur den Sozialversicherungsstatus und die Beitragsübernahme klären. Auch für die Rentenversicherung gibt es Regelungen: Beschäftigte sollten sich daher direkt beim Rentenversicherungsträger melden.